Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Mit dem Ablauf dieser Frist geht er dieses Rechts und aller fernern 
Einwendungen verlustig. Das Disziplinarverfahren hat auch bei der 
Berufung auf rechtliches Gehör so lange seinen Fortgang, bis ein 
rechtskräftiges Erkenntniß dasselbe für unstatthaft erklärt. 
4) Weenn der regreßpflichtige Beamte inzwischen aus dem aktiven Dienste 
geschieden ist und auf die an ihn ergehende Aufforderung sich weigert, 
den Ersatz zu leisten, so hat die bis zu seinem Ausscheiden ihm vor- 
gesetzt gewesene Dienstbehörde ihn im Wege des ordentlichen Prozesses 
in Anspruch zu nehmen. Sbenso ist gegen die Erben des betreffenden 
Beamten zu verfahren, wenn derselbe inzwischen verstorben ist. 
Die vorstehenden Bestimmungen sind durch die Gesetzsammlung zu 
publiziren. 
Teplitz, den 24. Juli 1838. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staateministerium. 
(No. 1936.) Privilegium wegen Emission auf den Inhaber lautender Obligationen über eine 
Anleihe der Stadt Elberfeld von 250,000 Thalern. Vom 5. August 1838. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem der Stadtrath von Elberfeld darauf angetragen hat, ihm zur Re- 
gulirung des städtischen Schuldenwesens und zur Bestreitung der Kosten meh- 
rerer gemeinnütziger Anlagen, die Aufnahme eines Darlehns von 250,000 Fehlrn., 
geschrieben Zweimal Hundert und Funfzig Tausend Thalern Kourant 
gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zins-Koupons versehener 
Obligationen, jede zu 100 Rehlrn., geschrieben Einhundert Thalern, Unsere 
landesherrliche Genehmigung zu ertheilen, und bei diesem Antrage im Interesse 
der Stadtgemeine sowohl als der Glaubiger sich nichts zu erinnern gefunden 
hat, so ertheilen Wir in Gemätßzeit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. 
wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs-Verpflichtung an jeden 
Inhaber emhalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche düt- 
neh- 
 
	        
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