Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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er das Aufgebot der Spezialmasse nachzusuchen und dabei pflichtmäßig anzuzel- 
gen, daß er sich nach bestem Wissen und, wenn in dem vorldusigen Termine 
(4. 2.) Mittel hiezu angedeutet worden sind, mit oreftttiger Benutung dersel- 
ben, bemüht habe, das fehlende Hppotheken-Dokument und dessen Inhaber, 
oder diejemgen zu erforschen, denen Rechte an der Forderung zustehen. 
Eines Diligenz. Eides bedarf es in dem Falle nicht, wenn sich Niemand 
3 der Post gemeldet hat. In dem Faae aber, wenn ein eingetragener Gldu- 
iger oder dessen Rechtsnachfolger sich gemeldet hat, und nur das Dokument 
nicht beschaffen kann, muß * einen Eid dahin leisten, 
„daß er dasselbe nicht selbst besitze, daß ihm kein Anderer bekannt sey, der 
er besitze, noch ein Ort, an dem es sich besinden möge, und daß er dasselbe 
auch nicht zur Gefährdung fremder Rechte abhanden gebracht habe. 
oder 
wenn er die erfolgte Vernichtung des Dokuments behauptet, 
„daß und in welcher Art das Dokument vernichtet worden.“ 
5. 7. Das Aufgebot erfolgt, was den Anmeldungs-Termin, die Frist 
und die Bekanntmachung betrifft, mit Rücksicht auf die Höhe des Betrages, 
der von den Kaufgeldern auf die Forderung angewiesen worden ist, nach den 
Vorschriften der Verordnung über den Subhastations-Prozeß vom 4. März 
1834. H. B. oder nach den Gorschriften der Verordnung über die Subhastarion 
von Grundstücken mindern Werths vom 2. Dezember 1837. 
In der Gorladung ist die Forderung nach Vorschrist des §. 117. Titel 
51. der Prozeß-Ordnung 5 bezeichnen. Den im 6. 3. genannten Interessenten 
wird eine Abschrist der Dorladung zugefertigt. (&. 9. der Verordnung vom 
4. März 1834.) 
8. Zu dem Termine sind alle diesenigen unbekannten Lerenen welche 
als Eigenthümer, Erben, Cessionarien, Pfand-Inhaber, oder sonsi Berechtigte 
Ansprüche an die Spezialmasse oder an den angewiesenen Kaufgelder-Rückstand 
zu haben vermeinen, zu deren Anmeldung unter Androhung der Praklusion vor- 
uladen. 
! 4. 9. Mach der Abhaltung dieses Termins ist ein Praklusions-Erkenne- 
niß abzufassen und den Interessenten zu publiziren. 
6. 10. Nach beschrittener Rechtskraft des Praklusions-Erkenntnisses hae 
der Subhastationsrichter die Interessenten und diesenigen Personen, welche sich 
bei dem Aufgebote gemeldet haben, mit ihren Ansprüchen zu hören, diese An- 
sprüche, Falls keine gütliche Einigung zu Stande kommt, zum Spruch zu in- 
struiren und demnächst in einem besondern Erkenntnisse auszusprechen, „an wen 
die Spealnass= auszuzahlen, oder wem der betreffende Kaufgelder-Rückstand 
zu Überweisen sey.“ 
s. 11. Die vorstehenden Vorschriften finden auch Anwendung, wenn bei 
der Kaufgelder-Belegung für einen in der zweiten Rubrik des Hypothekenbuchs 
eingetragenen Realanspruch eine Spezialmasse worden ist. 
12. Liegt das Dinderniß, welches der einer Spezialmasse 
entgegensteht, darin, daß auf einer eingetragenen Fechte für einen 
Dritten subinstkribirt stehen, der Pnhabte des Rechts aber unbe- 
(No. 1042—194#.) kannt 
    
  
	        
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