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Einheiten zum Grunde gels#een erbällaiss, mit Rücksicht auf die Ver-
schirdenheit der bisherigen Süätze für den Güter-Transport.
6. 31. Das Wobnzeld ist in bestimmten Perioden, welche das Han-
delsministerium für jede Eisenbahn auf wenigstens drei und höchstens zehn Jahre
sestzusetzen hat, von Neuem zu reguliren. Die Gesellschaft darf das festgesetzte
Bahngeld nicht überschreicen, wohl aber vermindern. Sowohl der für die ganze
Periode festgesetzte Tarif, als diese in der Zwischenzeit eintretende Veränderun=
gen, sind öffentlich bekannt zu machen und auf alle Transporte ohne Unterschied
der Unternehmer gleichmäßig anzuwenden. Enthäalt der neue Tarif eine Erhs-
hung des Bahngeldes, so kann diese erst sechs Wochen nach der Bekannt-
machung zur Anwendung kommen.
6 32. E bleibt der Gesellschaft überlassen, nachdem die Regulirung des
Bahngeld-Tarifs nach 65. 29. und 30. erfolgt ist, die Preise, welche sie für die
Beförderung an Fuhrlohn neben dem Bahngelde erheben will, nach ihrem Er-
messen anzusetzen; es dürfen solche jedoch nicht auf einen höheren Reinertrag als
10 Prozent des in dem Transport-Unrernehmen angelegten Kapitals berechnet
werden.
Die Gesellschaft ist hierbei verpflichtet:
1) den Fracht-Tarif (sowohl für den Waaren= als für den Personen-Trans-
port), welcher nachher ohne Zustimmung des Handelsministeriums nicht
erhöhet werden darf, so wie demnächst die innerhalb der tarifmäßigen
Satze vorgenommenen Aenderungen, und zwar im Falle einer Erhöhung
früher ermäßigter Sätze sechs Wochen vor Anwendung derselben, der
Regierung anzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen; auch
2) für die angenommenen Sttze alle zur Fortschaffung ausgegebene Waa-
ren, deren Transport polizeilich zulassig ist, ohne Unterschied der Interes-
senten zu befördern.
6é. 33. Sofern nach Abzug der das Transport-Unternehmen betreffen-
den Ausgaben, einschließlich des in dem Statute mit Genehmigung des Mini-
steriums sestzusetzenden jährlichen Beitrags zur Ansammlung eines Neservefonds,
für die zuletzt verlaufene Periode sich an Zinsen und Gewinn ein Reinertrag von
mehr als zehn Prozent des in dem sinternefimen angelegten Kapitals ergiebt,
müssen die Fuhrpreise in dem Maaße herabgesetzt werden, daß der Reinertrag
diese ehn Prozent nicht überschreite. Wenn jedoch der Ertrag des Bahngeldes
das dafür in §5. 29. verstattete Maximum von zehn Prozent nicht erreicht, so sol
der Ertrag des Transportgeldes zehn Prozent so lange übersteigen dürfen, bis
beide Einnahmen zusammengerechnet einen Reinertrag von zehn Prozent der in
dem gesammten Unternehmen angelegten Kapitale ergeben.
(. 34. Um die Ausführung der in den 95. 29— 33. gegebenen Vor-
schrisren möglich zu machen, ist die Gesellschaft verpfsichtet, über alle Theile ihrer
Unrernehmung genaue Rechnung zu führen und hierin die ihr von dem Handels-
Ministerium zu gebewd Anweisung zu befolgen. Diese Rechnung ist jährlich bei
der vorgesetzten Reglerung einzureichen.
". 35.