Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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d. 35. Wenn über die Anwendung des Bahngeld= oder des Fracht- 
Tarifs zwischen der Gesellschaft und Privarpersonen Streitigkeiten emstehen, so 
kommt die Entscheidung hierüber, mit Vorbehalt des Rekurses an das Handels- 
Ministerium, der Regierung zu. 
é 36. Die aus dem Postregale entspringenden Vorrechte des Staats, 
an festgesetzten Tagen und zwischen bestimmten Orten Personen und Sachen zu 
befördern, gehen, soweit es für den Betrieb der Eisenbahnen nöchig ist, die in 
jenem Regale enthaltene Ausschließung des Privatgewerbes aufzugeben, auf die- 
selben über, wobei der Postverwaltung die Berechtigung vorbehalten bleibt, die 
Eisenbahnen zur Beförderung von postmäßigen Versendungen unter den nach- 
solgenden ndheren Bestimmungen zu benutzen: 
1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihren Betrieb, soweit die Nakur desselben 
es gestartet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen 
der Postverwaltung zu bringen. 
2) Sie übernimmt den unentgeltlichen Transport der Briesfe, Gelder und 
aller anderen dem Postzwange unterworfenen Güter. 
3) Sie übernimmt ferner den unentgeltlichen Transport derjenigen Postwa- 
! welche nöthig seyn werden, um die der Post anvertrauten Güter zu 
efoͤrdern. 
4) Findet es die Posiverwaltung nöthig, der Gesellschaft Reisende zur Be- 
örderung zu überweisen, so ist die Gesellschaft verpflichtet, dieselben vor- 
zugsweise vor anderen Personen auf derjenigen ase von Bahnwagen, 
die dazu von der Post für immer bestimmt werden sollen, gegen Entrich- 
tung des gewöhnlichen Personengeldes dieser Wagen, zu befördern. 
5) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Post-Freipässen versehenen Perso- 
nen unentgeltlich zu befördern, vorausgesctzt, daß diese nur einen Theil 
ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen andern Theil aber mit gewöhnlichem 
Postfuhrwerk zurücklegen. 
6) Wird der regelmätige Posibetrieb auf einer Eisenbahn dergestalt durch 
die Schuld der Gesellschaft unterbrochen, daß die Postverwaltung ihren 
Betrieb einstweilen durch andere Anstalten zu besorgen gensthigt wird, so 
ist d eselschaft zum Ersatz des hierdurch veranlaßten Kostenaufwandes 
verpflichtet. 
6 37. Wird eine Konkurrenz im Transport auf der Eisenbahn ver- 
stattet (§. 27.), so sind die Konkurrenten gegen die Post zu denselben Leistungen 
verpflichtet, wie die ursprünglichen Unternehmer. (. 36.) Für die angemessene 
ertheilung dieser Lasten unter den verschiedenen Unternehmern ist bei Ertheilung 
der Konzession Bedacht zu nehmen 
#K. 38. Von den Eisenbahnen ist eine Abgabe zu entrichten, welche im 
Verhältnisse des auf das gesammte Aktien-Kapitral, nach Abzug aller Unterhal- 
tungs= und Betriebskosten und des jährlich inne zu behaltenden Beitrags zum 
Reservefonds, treffenden Ertrags sich abstuft. Die Höhe dieser Abgabe soll aber 
erst dann regulirt werden, wenn die zweite, innerhalb Unserer Staaten konzessio- 
nirte Eisenbahn drei Jahre in vollsicndigem Betriebe gewesen ist und dadurch 
(Jo. 107.) Jahrgang 1838. Gggg zu
	        
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