Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
. No. 36. — 
(No. 1948.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18. Oktober 1838., die Erhebung der Hafen- 
Gelder, der Abgaben für die Benutzung besonderer Anstalten und der Ge- 
bühren für gewisse Leistungen in den Häfen zu Danzig und Neufahrwasser 
und zu Pillau, so wie der Schiffahrts-Abgaben in den Städbten Königs- 
berg und Elbing betreffend. 
A## Ihren Bericht vom 7. d. M. habe Ich die Mir vorgelegten Tarife zur 
Erhebung der Hafengelder, der Abgaben föür die Benutzung besonderer Anstal- 
ten, und der Geböhren für gewisse Leistungen in den Häfen zu Danzig und 
Neufahrwasser und zu Pillau, so wie die Tarife zur Erhebung der Schiffahrts- 
Abgaben in den Städten Königsberg und Elbing genehmigt und vollzogen, und 
##e#beaustrage Sie, die hierbei irückkommenden vier Tarife nebst dieser Order 
W durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß, und die Ersteren vom 1. Ja- 
nuar k. J. ab in Anwendung zu bringen. Der Tarif für den Hafen von Pillau 
soll bis zum 1. Januar 1849. gültig bleiben, dann aber einer Revisson unter- 
worfen werden, bei welcher auf eine Ermäßigung der Gefälle hingewirkt werden 
muß. Demnchst ist derselbe von 5 zu 5 Jahren weiteren Revisionen zu unter- 
werfen. Das Letztere soll auch rücksichtlich der Tarife für die Steädte Königs-= 
berg und Elbing geschehen, welche vorerst bis zum 1. Jantar 1844. Gültigkeit 
haben. Soweit die Verwaltung der Hafen-Einkünfte kaufmännischen Korpora- 
tionen überlassen ist, sind Letztere verbunden, nach ndberer Anweisung der betref- 
Henen Regierungen uber die Einnahme und Ausgabe genaue und übersichtliche 
echnungen du führen, und diese mit den Beldgen auf Erfordern den Regie- 
rungen zur Einsicht und Peüfung vorzulegen. Bei den Emolumenten, welche 
der Lootsen-Kommandeur zu Königsberg und der Ober-Lootse zu Elbing jetzt 
für die Zuweisung der Lootsen und für die Ertheilung von sogenannten Anweise- 
Zetteln beziehen, kann es zwar, so lange die jetzigen Empfänger ihre Dienste 
verwalten, bewenden. Ihre Nachfolger im Dienste haben jene Geschdfte aber, 
als zu ihren eigentlichen Amtsverrichtungen geh#rend, unentgeltlich zu besorgen. 
Berlin, den 18. Oktober 1838. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Finanzminister Grafen v. Alvensleben. 
  
No. 1938.) Jahrgang 1818. Hhhb A. 
(Ausgegeben zu Berlin den 27. November 1838.)
	        
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