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Zoll-Ordnung.
(Inhalts-Verzeichniß: Dag. 72. u. f.)
Erster Abschnitt.
Von der Erhebung der Zölle und der Waaren-Abfertigung, so
weit solche an der Grenze Statt finden.
I. Beim Waa- é. 1. Wer aus dem Auslande kommt, und zollpflichtige Waaren, oder
' engane jollfreie Gegenstände, letztere im verpackten Zustande, mit sich führt, darf solche,
Besllmmun= den im 5. 29. und . 30. des Zollgesetzes enrhaltenen Bestimmungen zufolge, nur
#z#u. nertzalten während der Tageszeit (9. 86.) und nur auf einer Zollstraße in das Land bringen.
beim Eingange Er darf von der Zollinie ab die Zollstraße nicht verlassen, sondern muß sich auf
dorr dle Joll derselben, ohne Abweichung und willkührlichen Aufenthalt, und ohne eine Ver-
#dnderung an der Ladung vorzunehmen, mit dieser zum Grenzzollamte begeben.
Auf Gewässern, welche längs der Zollgrenze sich erstrecken, darf, Fälle dringen-
der Gefahr oder höherer Gewalt ausgenommen, nur an den dazu bezeichneten
Landungsplätzen gelandet und ausgeladen werden.
Was Seeschiffer beim Einlaufen auf den Rheden und in den Häfen und
Binnengewässern zu beobachten haben, bestimmen die Hafenordnungen und die
vom Finanzminister für den Waareneingang seewärts erlassenen Regulative.
An der Seeseite leidet die Bestimmung (. 29. des Zollgesetzes), wonach
Waaren nur in Häfen (Zollstraßen) einzuführen sind, Ausnahme:
a) bei Fischerfahrzeugen, welche bloß frische Erzeugnisse des Meeres ein-
ren;
b) bei der Bergung des Strandgutes.
2. Anmeldung §. 2. Bei dem Grenzzollamte hat der Waarenführer seine saͤmmtlichen,
beldem Great= die Ladung betreffenden Papiere zu übergeben.
ollamte, oder
tm vorliegen-
den Ansage- 6 3. Wo das Grenzzollamt entfernter von der Grenze gelegen und des-
Liomedungs halb ndher an der Grenze ein Ansageposten errichtet ist, hat der Waarenführer
sien. feine Papiere uͤber die Ladung bei letzterem abzugeben und uͤberdies die Zahl der
Wagen und Pferde und, wo moͤglich, auch die der geladenen Stuͤcke anzu-
melden.
Die von dem Waarenfuͤhrer uͤbergebenen Papiere werden in seiner Ge-
enwart eingesiegelt, an das Grenzzollamt adressirt und einem Grenzaufseher
uͤberliefert, welcher das Fuhrwerk oder Schiffsgefaͤß zum Grenzzollamte begleitet.
Diese Begleitung soll regelmaͤßig und so oft geschehen, als es die Be-
schaffenheit des erkehrs erfordert und die Staͤrke des Personals, sowie die
Entfernung des Grenzzollamtes zulassen. Vei
ei