Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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zu bezeigen, so darf derselbe das Geschenk nur unter Vorwissen und 
Genehmigung des Lootsen-Kommandeurs aushändigen. 
Besreiungen. 
Schiffe und andere Fahrzeuge, welche Königliche oder Armee-Effekten 
transportiren und keine Beiladun ust anderen Gegenständen haben, sind von 
den in diesem Tarif enthaltenen Schiffahrts-Abgaben befreiet. 
Straf-Bestimmungen. 
1. Wer es unternimmt, die Entrichtung der Schiffahrts-Abgaben auf ir- 
gend eine Weise zu u gehen, erlegt außer der verkürzten Abgabe deren 
viersachen Betrag als Strafe 
on gegen Beamte werden nach den allgemeinen Gesetzen 
estraft 
  
Anhan 
zu dem Schiffahrts-Abgaben-Tarif für die Stadt Königsberg, 
enthaltend: 
die Abgaben für die Benutzung besonderer Anstalten und die für gewisse beistungen 
zu entrichtenden Gebühren. 
Es wird enrrichtet: 
I1. Beim Löschen oder Einnehmen des Ballastes: 
für die Lieferung der Planken, Karren und Stellagen von jedem Seeschiffe 
welches Ballast löscht oder einnimmt: 
5) ben einer Tragfähigkeit von mehr als 50 Schiffs- 
lasten .) 2 Rthlr. — Sgr. 
— zum * oder Fs EE besorberichen Leute 
muß der Schiffer sich selbst beschaffen. 
LELIIIIOIIIIIIX 
ist eine Gebühr an das Schiffsszimmergesoerk nach den von letzterem be- 
stimmten Sttzen zu entrichten. 
III. Für
	        
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