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zu bezeigen, so darf derselbe das Geschenk nur unter Vorwissen und
Genehmigung des Lootsen-Kommandeurs aushändigen.
Besreiungen.
Schiffe und andere Fahrzeuge, welche Königliche oder Armee-Effekten
transportiren und keine Beiladun ust anderen Gegenständen haben, sind von
den in diesem Tarif enthaltenen Schiffahrts-Abgaben befreiet.
Straf-Bestimmungen.
1. Wer es unternimmt, die Entrichtung der Schiffahrts-Abgaben auf ir-
gend eine Weise zu u gehen, erlegt außer der verkürzten Abgabe deren
viersachen Betrag als Strafe
on gegen Beamte werden nach den allgemeinen Gesetzen
estraft
Anhan
zu dem Schiffahrts-Abgaben-Tarif für die Stadt Königsberg,
enthaltend:
die Abgaben für die Benutzung besonderer Anstalten und die für gewisse beistungen
zu entrichtenden Gebühren.
Es wird enrrichtet:
I1. Beim Löschen oder Einnehmen des Ballastes:
für die Lieferung der Planken, Karren und Stellagen von jedem Seeschiffe
welches Ballast löscht oder einnimmt:
5) ben einer Tragfähigkeit von mehr als 50 Schiffs-
lasten .) 2 Rthlr. — Sgr.
— zum * oder Fs EE besorberichen Leute
muß der Schiffer sich selbst beschaffen.
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ist eine Gebühr an das Schiffsszimmergesoerk nach den von letzterem be-
stimmten Sttzen zu entrichten.
III. Für