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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 37 ——
(No. 1949.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11. November 1838., betreffend die Deklaration
des S. 79. Titels 35. der Prozeßordnung über die außerordentlichen und
willkührlichen Leibesstrafen in fiskalischen Untersuchungssachen.
A# Ihren Bericht vom 30. September d. J. erkläre Ich, im Einverständniß
mie Ihrer Ansicht, daß im §. 79. Tit. 35. der Prozeßordnung nicht bezweckt
worden ist, die in fiskalischen Untersuchungssachen zu erkennenden außerordentlichen
Leibesstrafen in ihrer längsten Dauer auf sechs Wochen Gefängniß zu beschrän-
ken, wie cinige Gerichtshöfe irrthümlich anmehmen. Diese Beschränkung is viel-
mehr nur für den im zweiten Satze des angeführten #. 79. gedachten Fall an-
geordnet, wenn gesetzlich auf eine willkührliche Leibesstrase zu erkennen ist. Der
6. 79. stellt daher die beiden folgenden, von einander ganz unabhängigen Re-
geln auf: ·
1) Ist die ordentliche Strafe des denunziirten Verbrechens eine Leibesstrafe,
so muß der Richter die außerordentliche Strafe (8. 75. a. a. O.) in einer
gelinderen Gattung und von kuͤrzerer Dauer bestimmen.
2) Tritt bei dem Verbrechen gesetzlich eine willkuͤhrliche Strafe ein, so kann
dieselbe, wenn der Richter eine Leibesstrafe fuͤr angemessen erachtet, nie-
mals über sechs Wochen Gefängniß ausgedehnt werden. (§. 35. Tit. 20.
Th. II. A. L. R.)
Sie haben diese Belehrung den Gerichten mittelst Bekanntmachung dieser Mei-
ner Order durch die Gesetzsammlung zu eröffien.
Berlin, den 11. November 1838.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staats= und Justizminister v. Kampt und Mühler.
(No. 1940—1980.) Jahrgang 1838. LllI [No. 1950.)
(Ausgegeben zu Berlin den 8. Dezember 1838.)