Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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ßz 13. 
Die Mitglieder des Gouvernementsrats sind, sobald dies bei einem Gegenstande von dem Gou- 
verneur gewünscht wird, zur Geheimhaltung verpflichtet. 
8 14. 
Die Vertreter der Mitglieder haben, soweit sie zur Teilnahme an den Gouvernementsrat zugezogen 
werden, dieselben Rechte und Pflichten, wie die Mitglieder. 
" g 16. 
Der Gonverneur ist befugt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Versügung zu erlassen. 
Berlin, den 24. Dezember 1903. 
Der Reichskanzler. 
Graf v. Bülow. 
Statutenänderung der Gesellschaft Nordwest-Kamerun. 
Die Gesellschaft Nordwest-Kamerun hat in ihrer außerordentlichen Generalversammlung vom 
28. November 1903 nachstehende Statutenänderung beschlossen: 
Art. 22 Abs. 1 erhält fsolgende Fassung: 
„Das Direktorium besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, welche vom Verwaltungsrat gewählt 
werden, demselben aber nicht angehören dürfen.“ 
Art. 23 Abs. 3 erhält solgende Fassung: 
„Urkunden und Erklärungen sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie unter dem Namen 
„Gesellschaft Nordwest-Kameruns= von zwei Mitgliedern des Direktoriums oder einem Mitgliede und elnem 
Prokuristen erfolgen.“ 
Diese Statutenänderung ist von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden. 
Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch- 
Ostafrika im Monat Oktober 1903. 
(Eine Rupie zum Kurse von 1.3875 Mk.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Institut für Kolonialwirtschaft 
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