Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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und festgestellten Eingangszolls für solche Waaren einem andern dazu befug- 
ten Amte gegen Sicherheitsleistung zu überweisen (Begleitschein No. II.). 
„. Begleit- 4. 41. Der Begleitschein No. I. welcher die Ladung bis zum Bestim- 
schtinm #s. #. mungsorte begleiten muß, soll ein genaues erzeichnig der Waaren, auf die er 
cher Inhalt lautet, nach Maaßgabe der vorhandenen Deklaration, die Zahl der Kolli, Is- 
deseiben. ser u. s. w. und deren Bezeichnung, serner den Namen und Wohnort der 
Waarenempfänger, das Erledigungsamt, sowie den geitraum enthalten, für 
welchen er gültig ist, oder innerhalb dessen der Beweis der erreichten Bestim- 
mung geführt werden muß. 
Der nach Umständen und Entsernung abzumessende Peitraum soll in der 
egel für den Transport zu Lande und auf Strömen vier Monate, beim Trans- 
porte über See aber sechs Monate nicht überschreiten. Ist der bestimmte geit- 
raum wegen ungewöhnlicher Zusdlle nicht inne gehalten worden, so entscheidet 
die dem Ausfertigungsamte vorgesetzte Oberbehörde, ob die gesetzlichen Folgen 
dieser Versäumniß eintreten sollen, oder eine weltere Nachsicht zu gestatten ist. 
Auch soll in dem Begleitschein bemerkt werden, ob und durch welche 
Pfänder oder Bürgschaften Sicherheit für die Erreichung des Bestimmungsorts 
geleistet, sowie serner, welche Art des Waarenverschlusses gewählt und wie 
derselbe angelegt worden ist. 
2. Beschraͤn- . 42. Bei der Deklaration zur Absertigung auf Aemter im Innern 
ng %C tder mit Niederlage werden Begleitscheine, wenn deren Ertheilung auch sonst zu- 
Seseieschem, lassig wadre, nur dann gegeben, wenn der Eingangszoll von den Waaren, auf 
auf UAemter im welche ein Begleitschein begehrt wird, über drei Thaler beträgt. 
““N mit Eine Ausnahme hiervon findet nur in Betreff der Reisenden Statt. 
3. Berpflich- . 43. Derjenige, auf dessen Verlangen ein Begleitschein ausgestellt 
tung aus dem wird (Extrahent des Begleitscheins), übernimmt mit der Umerzeichnung und dem 
Besleitschelne. Empfang desselben, die MBerpflichtung, für den Betrag des Eingangszolls von 
den darin verzeichneten Waaren und wenn die Art derselben durch spezielle Re- 
vision nicht festgestellt worden, für den Betrag dieses Zolles nach dem darauf 
anzuwendenden höchsten Erhebungssatz des Tarifs zu haften, imgleichen die Ver- 
bindlichkeit, dieselbe Waare in unveränderter Gestalt und Menge in dem be- 
stimmten Zeitraume und an dem angegebenen Orte zur Revision und weitern 
Abfertigung zu stellen. 
44. Diese PVerpflichtungen erlöschen nur dann, wenn durch das im 
RRachweis, .. . . . · . 
vsßpziåktkekek Begleitschein bestimmte Amt bescheinigt wird, daß jenen Obliegenheiten voͤllig 
z werden genügt sey, worauf sodann die öschung ver geleisteten Sicherheir oder Bürg- 
6% chaft erfolgt. 
¶ delgen vor- 6. 45. Das auf den Grund allgemeiner oder spezieller Revision beim 
homenter Eingang ermittelte und im Begleitschein angegebene Gewicht dient in der Re- 
#chete gel zur Grundlage, nach welcher die erzollung der eingegangenen Waaren, 
lerschici · 
·«· es sey zum Verbrauch im Lande oder fuͤr den Durchgang, zu leisten lu, 
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