Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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a) die Aus= und Wiedereinfuhr muß über eine und dieselbe Zollstelle, und 
zwar über ein Haupt-Zollamt oder über ein Neben-Follamt erster 
Klasse Statt finden. 
b) Ueber die Gegenstände der Ausfuhr muß dem Ausgangsamte eine voll- 
ständige schriftliche Anmeldung übergeben werden. 
c) Sie müssen demselben zur Besichtigung vorgezeigt und auf Kosten des 
Inhabers, soweit sie bezeichnungsfähig sind, bezeichnet werden. 
4)DieWiedereinfuhr des unverkauften Theils muß in einer, von dem 
Amte zu bestimmenden, kurzen Feitfrist erfolgen, und die zuruckge- 
führten Gegenstände müssen demselben Amte wieder zur Besichtigung 
vorgelegt werden. 
6. 79. Inlduder, welche Vich auf auslandische Märkte bringen, können 
das unverkauft gebliebene Vieh zollfrei wieder einführen, wenn sie die Vor- 
schriften des 6. 78. — soweit solche anwendbar sind erfüllen. 
6. 80. Wenn ausländische Handel= und Gewerbtreibende inländische 
mlevilen Messen und Märkte bezichen und für den unverkauften Theil ihrer Waaren 
Sunthean den im 5. 42. des Zollgesetzes zugestandenen Erlaß des Eingangszolls bei der 
dertaufeiin Wiederausfuhr in Anspruch nehmen, so kommen, mit den sich von selbst erge- 
und Märkten. benden Abweichungen, dieselben Bestimmungen zur Anwendung, welche im §. 78. 
für den umgekehrten Fall ertheilt sind. Es wird sodann von den unverkauft zu- 
rückgehenden Waaren nur der Durchgangszoll erhoben. 
Der Betrag des Eingangszolls von den eingefuhrten Waaren wird durch 
Pfandlegung oder nach Umständen durch die Ausfertigung von Begleitscheinen 
sicher gestellt. 
5. 81. Für diesenigen Orte, wo ein solcher Verkehr von Wichtigkeit 
ist, und eigenthümliche Einrichtungen und Vorschriften erforderlich macht, sollen 
diese durch besondere Regulative näher bestimmt werden. 
Il. Senstige . S82aWer auf die im F. 43. des Zollgesetzes erwähmte Erleichterung 
Ertssntesnn Anspruch macht, muß genau dassenige befolgen, was die Zollbehörde in jedem 
dem, Ge, einzelnen Calle zur Verhütung von Mißbrcuchen vorschreiben wird. Gegenstände 
#eusän run der Verzehrung bleiben von dieser Erleichterung ausgeschlossen. Ausnahmsweise 
beitung eder kann dieselbe auf Getreide, welches, unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr des 
#istalet daraus gewonnenen Mehls, auf auslndische Mühlen gebracht wird, und auf 
ausgetden. Getreide, welches Ausländer, unter Vorbehalt der Wiederausfuhr des daraus 
gewonnenen Mehles, auf inländische Mühlen bringen, Anwendung finden. 
Die näheren Bestimmungen über die Ausführung des d. 13. des Jollge- 
setzes bleiben in vorkommenden Fällen dem Finanzminister vorbepalten. 
tV. Stever- 5. 82b. Inländische Strandgüter von Schiffen, welche nach dem Aus- 
sehr. laufen verungluͤcken, bleiben frei vom Eingangszolle, wenn die Thatsache voll- 
staͤndig nachgewiesen und die Bergung und Lagerung des Guts unter Aufsicht 
von Beamten geschehen ist. G 
uͤter
	        
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