Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Guͤter auf Seeschiffen, welche in einen Nothhafen einlaufen, sind vom 
Durchgangszolle frei, wenn die Ladung des Schiffes, welches den Nothhafen 
erweislich zu suchen gezwungen ist, nach einem andern Hafen bestimmt war, und 
wieder ausgeht, ohne daß etwas davon im Orte abgesetzt oder Verkehr damit 
getrieben worden. 
Ist das Schiff so beschädigt, daß es die Ladung nicht wieder einnehmen 
kann, so ist der zollfreie Transport nach einem andern Hafen in andern Schif- 
fen verstattet. Die. Ausfuhr dahin muß aber längstens binnen Jahresfrist erfol- 
gen und die Waare bis zur Ausfuhr in einem Packhofe gelagert haben. 
Seeschiffe, welche mie Frachten für in= und ausländische Hafen einlaufen, 
zahlen von demsenigen Theile der Ladung, welcher nach einem fremden Hafen 
bestimmt ist, dann keinen Zoll, wenn diese Bestimmung unbezweifelt nachgewie- 
sen ist, kein Verkehr mit den Waaren im Hafenplatz getrieben wird und die 
Waare unberührt bleibt. 
Hiernach sind auch Seeschiffe zu behandeln, welche nach einem andern 
Hafsen bestimmt sind, aber in der Absicht zu überwintern einlaufen, und davon 
gleich bei dem Eingange Anzeige machen. 
Vierter Abschnitt. 
Von den zum Schutze der Zollabgaben dienenden Einrichtungen 
und Vorschriften. 
6. 83. Auf allen Straßen und Wegen im Grenzbezirk muß jeder, der 1. Ven den 
Waaren oder Sachen transportirk, sich durch Bescheinigung gegen die zur Auf-Lentrellen, i 
sicht verpflichteten Beamten ausweisen, daß er befuge sey, die gehörig bezeichne= E#lonbport 
ten Gegenstände in einer gewissen Erist und auf dem vorgeschriebenen Wege Ke#ole, 
ungetheilt zu transportiren. « kikijk.-»sppkk- 
· Nur beim Eingange aus dem Auslande und nur in der Richtung von Wos 
der Grenze nach der Jollstelle findet hiervon die Ausnahme Statt, daß der Trans- « 
port von Waaren oder Sachen auf den Zollstraßen bis zur Zollstelle ohne amt- 
lichen Ausweis gestattet ist. 
Von der Zollstelle bis zur Binnenlinie haben sich auch diese Transporte 
durch die bei ersterer erhaltene Bezettelung zu legitimiren. 
81. Von der Verpflichtung zur Legitimation im Grenzbezirke durch 2. Befretun 
Transport-Ausweise (Legitimationsschein §. 83.) sind nur befreit: benense 
5) ganz zollfreie Gegenstände (Abtheilung I. des Tarifs), insofern sie unale 
verpackt sind oder dergestalt vor Augen liegen, daß sie ohne Weitlqhuf= 
tigkeit sogleich erkannt werden können; 
(No. 1867.) b) Ge-
	        
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