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b) Gegenstaͤnde, deren Menge in einem Transport so gering ist, daß sie
deshalb bei der Verzollung nach den Tarifsbestimmungen außer Be-
tracht bleiben würden;
e) rohe Erzeugnisse des Bodens und der iehzucht eines und desselben
inländischen Landguts, welches entweder ganz im Grenzbezirke liegt,
oder von der Binnenlinie oder von der Grenzlinie unmittelbar durch-
schnitten wird, im letzteren Falle jedoch nur unter besondern, nach der
Oertlichkeit vorzuschreibenden Aufsichts-Maaßregeln;
d) Gegenstände, die innerhalb einer Stadt, eines Dorfes oder einer ge-
schlossenen Ortschaft des Grenzbezirks von Haus zu Haus gesendet wer-
den, vorbehaltlich der auch über solche Transporte auf Verlangen der
Folbeameen zu liefernden Nachweisung der Verzollung oder zollfreien
bstammung der Waaren;
ae) der Gätertransport mit den gewöhnlichen Fahrposten. Die Postanstal=
ten im Grenzbezirke dürfen jsedoch, wenn es für nöthig erachtet und
ihnen bekannt gemacht wird, entweder allgemein oder von gewissen Per-
onen Päckereien zur Beförderung landeinwärts nur gegen eine, für
seden einzelnen Fall zu ertheilende schriftliche Erlaubniß des betreffen-
den Zollamts annehmen, welche dann das Posistück zum Bestimmungs-
Orte begleitet.
Auch bleibt es dem Finanzminister zu bestimmen überlassen, wiesern unter
Berücksichtigung örtlicher und persönlicher Verhältnisse noch andere Erleichterun-
gen durch Besreiung gewisser Gegenstände von dem schristlichen Transport-Aus-
weis oder durch Gestattung des Transports auf besondere für einen gewissen
Zeitraum zu ertheilende Freikarten eintreten können.
3. Sachen- . 85. An den Ufern der Gewässer in dem Grenzbezirke und auf den
o i diesen Gewässern gelegenen Inseln darf ohne besondere Erlaubnit nur an
solchen Stellen aus- und eingeladen werden, welche zu Landungsplätzen bestimmt
und als solche bezeichnet find.
Den Ufern der Gewässer, welche längs der Zollgrenze sich erstrecken, dür-
sen beladene Fahrzeuge ohne Erlaubniß des nächsten Zollamtes sich nur bis auf
funfzig Guß ndhern, wovon solche unverdeckte Nachen eine Ausnahme machen,
welche zollfreie Gegenstände (Abtheilung I. des Tarifs) geladen haben. Wo
außerdem die Beschaffenheit des Fahrwassers eine größere Annäherung erforderlich
macht, wird solches besonders bekanne gemacht werden.
4. Beschrän=
4 86. Der Transport, von zollpflichtigen ausländischen und gleichnami-
kung des Saz gen inländischen Gegenständen über die Jollgrenze und innerhalb des Grenzbezir=
in Absicht der kes ist nur in der Tageszeit erlaubt.
Zeit. Als Tageszeit werden in dieser Beziehung angesehen:
in den Monaten Januar und Dezember
die Zeit von 7 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends;
in den Monaten Februar, Oktober und November
die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends;