Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

— 62 — 
b) Gegenstaͤnde, deren Menge in einem Transport so gering ist, daß sie 
deshalb bei der Verzollung nach den Tarifsbestimmungen außer Be- 
tracht bleiben würden; 
e) rohe Erzeugnisse des Bodens und der iehzucht eines und desselben 
inländischen Landguts, welches entweder ganz im Grenzbezirke liegt, 
oder von der Binnenlinie oder von der Grenzlinie unmittelbar durch- 
schnitten wird, im letzteren Falle jedoch nur unter besondern, nach der 
Oertlichkeit vorzuschreibenden Aufsichts-Maaßregeln; 
d) Gegenstände, die innerhalb einer Stadt, eines Dorfes oder einer ge- 
schlossenen Ortschaft des Grenzbezirks von Haus zu Haus gesendet wer- 
den, vorbehaltlich der auch über solche Transporte auf Verlangen der 
Folbeameen zu liefernden Nachweisung der Verzollung oder zollfreien 
bstammung der Waaren; 
ae) der Gätertransport mit den gewöhnlichen Fahrposten. Die Postanstal= 
ten im Grenzbezirke dürfen jsedoch, wenn es für nöthig erachtet und 
ihnen bekannt gemacht wird, entweder allgemein oder von gewissen Per- 
onen Päckereien zur Beförderung landeinwärts nur gegen eine, für 
seden einzelnen Fall zu ertheilende schriftliche Erlaubniß des betreffen- 
den Zollamts annehmen, welche dann das Posistück zum Bestimmungs- 
Orte begleitet. 
Auch bleibt es dem Finanzminister zu bestimmen überlassen, wiesern unter 
Berücksichtigung örtlicher und persönlicher Verhältnisse noch andere Erleichterun- 
gen durch Besreiung gewisser Gegenstände von dem schristlichen Transport-Aus- 
weis oder durch Gestattung des Transports auf besondere für einen gewissen 
Zeitraum zu ertheilende Freikarten eintreten können. 
3. Sachen- . 85. An den Ufern der Gewässer in dem Grenzbezirke und auf den 
o i diesen Gewässern gelegenen Inseln darf ohne besondere Erlaubnit nur an 
solchen Stellen aus- und eingeladen werden, welche zu Landungsplätzen bestimmt 
und als solche bezeichnet find. 
Den Ufern der Gewässer, welche längs der Zollgrenze sich erstrecken, dür- 
sen beladene Fahrzeuge ohne Erlaubniß des nächsten Zollamtes sich nur bis auf 
funfzig Guß ndhern, wovon solche unverdeckte Nachen eine Ausnahme machen, 
welche zollfreie Gegenstände (Abtheilung I. des Tarifs) geladen haben. Wo 
außerdem die Beschaffenheit des Fahrwassers eine größere Annäherung erforderlich 
macht, wird solches besonders bekanne gemacht werden. 
4. Beschrän= 
4 86. Der Transport, von zollpflichtigen ausländischen und gleichnami- 
kung des Saz gen inländischen Gegenständen über die Jollgrenze und innerhalb des Grenzbezir= 
in Absicht der kes ist nur in der Tageszeit erlaubt. 
Zeit. Als Tageszeit werden in dieser Beziehung angesehen: 
in den Monaten Januar und Dezember 
die Zeit von 7 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends; 
in den Monaten Februar, Oktober und November 
die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.