Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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(No. 1868.) Gesetz wegen Untersuchung und Bestrafung der Zollvergehen. Vom 23. Ja- 
nuar 1838. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
haben eine Revisson der Bestimmungen wegen Untersuchung und Bestrafung 
der Zollvergehen veranlaßt und verordnen nach dem Antrage Unsers Staatsmi- 
nisterii für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, wie folgk: 
. Von den 6. 1. Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein= oder Ausfuhr ver- 
S#tkafen der boten ist, diesem Verbote zuwider, ein= oder auszuführen, hat die Konziskation 
S. Sirafe der der Gegenstände, in Bezug auf welche das Bergehen (die Kontrebande) verübt 
Komtrebande. worden ist, und insofern nicht in speziellen Gesetzen eine höhere Strase festgesetzt 
ist, zugleich eine Geldbuße verwirkt, welche dem doppelten Werthe jener Gegen- 
* und wenn solcher nicht Zehn Thaler betraͤgt, dieser Summe gleichkom- 
men soll. 
b. Strafe der 4. 2. Wer es unternimmt, dem Staate die Ein-, Aus= oder Durch- 
ol-Defraur= gangs-, oder die an der Grenze eines Zollvereinsstaats zu erhebenden Ausglei- 
chungsabgaben zu entziehen, hat die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug 
auf welche das Vergehen (die Zolldefraudation) verübt worden ist, und zugleich 
eine, dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geld- 
buße, welche sedoch niemals unter einem Thaler betragen soll, verwirkt. Diese 
Abgaben sind außerdem nach dem Zolltarife zu entrichten. 
Steaie des 4#. 3. Im Wiederholungsfalle, nach vorhergegangener rechtskraftiger Ver- 
krken Rück= urtheilung wird die nach J#. 1. und 2. außer der Konßsskation der Gegenstände 
des Vergehens eintretende Geldbuße verdoppelt. 
Sobald eine Geldbuße von dem Gerurtheilten wegen seines Unverms- 
gens nicht beizutreiben ist, tritt an deren Stelle eine verhaltnißmäßige Gefäng= 
niß-, Zuchthaus= oder Festungsarrest-Strafe, welche jedoch im ersten Falle des 
Vergehens die Dauer von Einem, und bei dem ersten Rückfall die Dauer von 
Zwei Jahren nicht übersteigen soll. 
vb. 
Swafe des C. 4. Jeder sernere Rückfall ist mit der Konfiskation der Gegenstände 
—. der Uebertretung, mit dem Doppelten der 5. 3. bestimmten Geldbuße, sowie 
auf die Dauer von 1 bis 5 Jahren mit PVerlust des Rechts zum Betriebe des- 
jenigen Gewerbes zu ahnden, bei dessen Ausübung die Kontrebande oder De- 
fraudation begangen worden ist. 
In der Regel aber soll in diesen Fällen statt der Geldbuße auch ver- 
hdltnißmäßige Gefängniß-, Festungsarrest= oder Zuchthausstrafe erkannt werden, 
deren Dauer aber niemals auf länger als 4 Jahre, beim dritten oder einem 
serneren Rückfall dagegen nicht unter einem halben Jahre Festungsarrest= oder 
Luchthausstrafe zu bestimmen ist. 
Aus-
	        
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