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daß dieselbe durch einen unverschuldeten Zufall entstanden, und sofort nach der
Entdeckung dem naͤchsten Steueramte hieruͤber Anzeige gemacht ist, mit einer
Geldbuße geahndet, welche bei verbotenen Gegenstaͤnden dem sechsten Theile des
Werths derselben, und bei anderen Gegenständen dem sechsten Theile der Ein-
gangsabgabe gleichkommt. -
s.18.DicUebertkekungderVorschtiftenvesZollgesetzcsundderSoll-
Ordnung, sowie der in Folge derselben oͤffentlich bekannt gemachten Verwal-
tungsvorschristen, für welche keine besondere Strafe angedroht ist, wird mit
einer Ordnungsstrase von einem bis zehn Thaler geahndet.
6. 19. A) Handel= und Gewerbtreibende haben für ihre Diener, Lehrlinge, 1. Sub#sdia-
Markehelfer, Gewerbsgehülfen, Ehegatten, Kinder, Gesinde, und die rische
Vertre-
tungsverbind=
sonst in ihrem Dienste oder Tagelohn stehenden oder sich gewöhnlich 8 deier
ersonen.
bei der Familie aushaltenden Personen,
andere nicht zur handel= und gewerbtreibenden Klasse gehörende Per-
onen aber nur für ihre Ehegatten und Kinder rücksichtlich der Geld=
ußen, Zollgefalle und Prozeßkosten zu haften, in welche die solcherge-
stalt zu vertretenden Personen wegen Verletzung der bei Ausführung
der ihnen von den subsidiarisch Verhafteten übertragenen Handels-,
Gewerbs= und anderen BPerrichtungen zu bcobachtenden zollgesetzlichen
oder Zoll-Verwaltungsvorschriften verurtheilt worden sind.
Der Zollverwaltung bleibt in dem Falle, wenn die Geldbuße von
dem Angeschuldigten nicht beigetrieben werden kann, vorbehalten, die
Geldbuße von dem subsidiarisch Verhafteten einzuziehen, oder statt des-
sen und mit Verzichtung hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle
der Geldbuße tretende Freiheitssirase sogleich an den Angeschuldigten
vollstrecken zu lassen, ohne daß letzteren Falls die Verbindlichkeit des
subsidiarisch Derhasteten rücksichtlich der Gesälle und Prozeßkosten da-
durch aufgehoben wird.
B
4. 20. Der in Folge eines Zollvergehens eintrekende Derlust der Ge- . Besiu=
genstände des Dergehens trifft jederzeit den Eigenthümer. Eine Auenahme fin-
ten Frachtfuhrmann oder Schifser, welchem der Transport allein anvertraut war,
ohne Theilnahme oder Mitwissen des sich als solchen ausweisenden Eigenthümers,
oder in dessen Namen handelnden Befrachters verübt worden ist, und letztere
ihrerseits die ihnen als Absender der Waare obliegenden Verbindlichkeiten er-
füllt und dadurch den Waarenführer in den Stand gesetzt haben, die Ladung
vorschriftsmäßig zu deklariren und die gesetzlichen Gefälle zu entrichten, der Waa-
renführer auch nicht zu denjenigen Personen gehört, für welche der Eigenthümer
oder der Befrachter nach Vorschrift des §. 19. substdiarisch verhaftet ist; in die-
sem Falle tritt statt der Konsiskation die Verpflichtung des Waarenführers ein,
den Werth jener Gegenstände zu entrichten.
(No. 1808) M 2 (. 21.
det nur dann Statt, wenn die Kontrebande oder Defraudation von dem bekann- en.
ungen wegen
Konfiska-