Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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6. 21. In allen Fällen, in denen die Konfiskation selbst nicht vollzogen 
werden kann, ist statt derselben auf Erlegung des Werths der Gegensiände, und 
wenn dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme von 25 bis 
1000 Rehlrn. zu erkennen. 
5. 22. Das Eigenthum der Gegenstände, die der Konfiskation unterlie- 
gen, geht in dem Augenblick, wo dieselben in Beschlag genommen worden sind, 
ogleich auf den Staat über und kann nach den Grundsätzeen der Civilgesetze 
über die Vindikation gegen jeden dritten Besitzer verfolgt werden. 
k. Zusammen- 5. 23. Treffen mit einem Zollvergehen andere Verbrechen zusammen, 
tregen me aneso kommt die für erstere bestimmte Strafe zugleich mit der für letztere vorge- 
chen. schriebenen zur Anwendung. 
6 24. Wird eine Kontrebande oder Defraudation mittelst Abnahme, 
Perletzung oder sonstiger Unbrauchbarmachung des amtlichen Waarenverschlusses 
verübt, so tritt außer der Strafe der verübten Kontrebande oder Defraudation 
diejenige ein, welche nach dem allgemeinen Strafgesetze bei Fälschungen öffent- 
licher Urkunden Scatt findet, jedoch mit Ausnahme der darin vorgeschriebenen 
Geldstrafe. 
#. Streseder 6. 25. Wer einen zur Wahrnehmung des Zollinteresse verpflichteten 
(sechung. Beamten, mit dem er im Amte zu thun hat, oder den Angehörigen desselben 
Geld oder Geldeswerth schenkt oder zum Geschenk anbietet, wird mit einer dem 
vier und zwanzigfachen Betrage oder Werthe des Geschenks oder des Ange- 
botenen gleichkommenden Geldbuße, und wenn der Betrag oder Werth nicht zu 
ermitteln ist, mit einer Geldbuße von Zehn bis Fünfhundert Thalern belegt. 
Im Fall des Unvermögens zur Erlegung der Geldstrase tritt eine nach dem all- 
gemeinen Strafgesetze abzumessende Freiheitsstrafe cin. 
b. Strafe der 5. 26. Wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kom- 
Wildersesuch= men lätzt, wodurch ein solcher Beamter in der rechtmäßigen Ausübung seines 
Amts verhindert wird, hat, insofern damit keine Beleidigungen und Thatlichkei- 
ten gegen die Person des Beamten verbunden sind, eine Geldbuße von Zehn 
bis Funfzig Thalern verwirkt. Sind dabei zugleich Beleidigungen oder Thät- 
lichkeiten verübt, so treten die in dem allgemeinen Strasgesetze angeordncten 
Strafen der Injurien oder thatlicher Widersetzlichkeit gegen Abgcordnete der 
Obrigkeit, jedoch mit einer Verschärfung um die Hälfre ein. Jeder ciwanige 
Mißbrauch der Amtsgewalt von Seiten der Beamten bewirkt eine Milderung 
der Strafbarkeit desjenigen, der sich widersetzt hat. 
i. Emschulii- . 27. Unbekanntschaft mit den Vorschriften des Jollgesetzes, der Zoll- 
sung mit der Ordnung und dieses Gesetzes, und der in Folge derselben gehörig bekannt ge- 
hafr der ol, machten Verwaltungsvorschriften soll Niemand, auch nicht den Ausländern zur 
Gesebt. Entschuldigung gereichen. 
B. Ven de 
Stas-Vorfed 4. 28. Der erste Angriff und die vorldufge Fesistellung des Thatbestan= 
. podren des bei Enrdeckung einer Zollgesetz-Uebertretung erfolgt durch die mit der Wahr 
bel Emdeckung neh- 
einer Zellgesetz 
Uebertreiung.
	        
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