Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
Je. 7v. *. 
  
  
  
  
(No. 1981.) Ministerial-Erklörung vom mmtt, die Erneuerung der Durchmarsch- 
und Etappen-Konvention zwischen Preußen und dem Großherzogthum 
Hessen betreffend. 
N.e die zwischen der Königlich Preußischen und der Grotherzoglich 
Hessischen Regierung am 17. Januar 1817. zu Frankfurt a. M. abgeschlossene 
und am 7. Oktober 1828. durch wechselseitige Ministerial-Erkldrungen erneuerte 
Militair-Durchmarsch= und Ecappenkonvention, der in dem #. 34. dieser Erklä- 
rungen enthaltenen Bestimmung zufolge, mit dem 1. Oktober 1837. abgelaufen 
ist und seither nur stillschweigend fortgedauert hat, das Bedürfniß eines, die 
diesfälligen gegenseitigen Verhältnisse regelnden Uebereinkommens aber noch fort- 
dauert: so haben die beiderseitigen Ministerien, kraft des ihnen ertheilten Auf- 
trages, verabredet, daß besagte Uebereinkunft bis zum 1. Oktober 1846. ferner 
bestehen und unter nachfolgenden Modifkationen von neuem abgeschlossen sein soll. 
1) Zu +. 1. c. der Minmsterial-Erkldrungen vom 7. Oktober 1828. 
Die während eines Jahres die Etappe Bingen passt renden Truppen 
werden von jetzt an unter sämmtüche, zu dieser Etappe gehörenden Ortschaften 
nach Verhältniß der Feuerstellen vertheilt werden, weshalb über die An- 
zahl der Letztern ein Kataster angelegt werden wird. 
2) Zu 8. 2. der gedachten Erklaͤrungen. 
Da kein Theil der zur Besatzung von Mainz gehoͤrenden Koͤniglichen 
Truppen mehr zu Wetzlar in Garnison steht, so soll die Bestimmung des 8. 2. 
wegen Gestattung eines Nachtlagers zu Friedberg auf diejenigen Preußischen 
Truppen der Garnison von Mainz beschraͤnkt bleiben, welche uͤber Hoͤchst und 
Gruͤnberg nach den ruͤckwaͤrts liegenden Koͤniglichen Landen oder von dort nach 
Mainz marschiren. Uebrigens bleiben die Bestimmungen des §. 2. in Ansehung 
der Vergütungspreise, des Rayons und der Entfernungen ganz unverändert. 
3) Zu 0. 7. ebendaselbst. 
Die Marschrouten für die Königlich Preußischen Truppen können, außer 
(Jo. 1081. Jahrgang 1830. N von 
(Ausgegeben zu Berlin den 4. April 1839.)
	        
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