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von dem Königlich Preußischen Kriegsministerium, den Generalkommandos des
Aten Armeekorps zu Magdeburg oder Berlin und des 8ten Armeekorps zu
Coblenz, auch noch von dem Milikairgouvernement oder von der Kommandantur
zu Mainz, senachdem die eine oder die andere dieser Stellen von Seiten der
Krone Preußen besetzt ist, mit Gültigkeit ertheilt werden.
4) Zu 8. 33. ebendaselbst.
Die wegen Verguͤtung der verabreichten Mundbekoͤstigung, des gestellten
Vorspanns und der Boten oder Wegweiser bisher stipulirt gewesene Quartal-
Liquidation findet, nach Maaßgabe des hierunter seit dem 1. Januar 1834. be-
reits eingetretenen, abgeaͤnderten Verfahrens, nur fuͤr die einzeln durchmarschi-
renden Soldaten und fuͤr die kleinen, ohne Offiziere marschirenden Detasche-
ments ferner noch statt, wogegen bei Durchmaͤrschen ganzer Truppenabtheilungen
und groͤßerer, unter Fuͤhrung von Offizieren marschirenden Detaschements, die
gedachten Leistungen nach den konventionsmaͤßig festgestellten Saͤtzen in der Re-
gel direkt und sogleich von den Truppenabtheilungen an die Großherzoglichen
Etappenkommissarien gegen deren Quittungen und unter Ertheilung von Gegen-
bescheinungen uͤber die gezahlten Geldbetraͤge bezahlt werden. Sollte diese di-
rekte, sofortige Bezahlung in seltenen Ausnahmefaͤllen durch die Truppen nicht
haben bewirkt werden koͤnnen, so tritt das Liquidationsverfahren ein, und zwar
nach der Wahl der Großherzoglichen Behörde entweder in sedem einzelnen Galle
sogleich oder vierteljährlich.
Wenn die Truppenabtheilungen mit dem zur Bezahlung der oben ge-
dachten Leistungen erforderlichen Golde in natura nicht versehen sind, so wird
die Zahlung in Preußischem Subergelde mit 137 Prozent Agio, also in Stelle
von 5 Thlr. Gold mit 5 Thlr. 20 Sgr. in Silbergeld (den Thaler zu 30 Sil-
bergroschen gerechnet), geleistet.
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits gegenwärtige Ministerial-Erkld=
rung ausgesertigt und mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
Berlin, den 20. November 1838.
(L. S.)
Koniglich Preußisches Ministerum der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
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