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11) von den Bauern und Kossäkhen zu Letschin. Die Hausleute und anderen
Einwohner daselbst müssen die Abgabe gleich Fremden entrichten;
12) von Allem, was Personen adligen Standes, Königliche Beamte und
Prediger von ihrem Zuwachse zum feilen Verkause verfahren, wenn der
gehörige Nachweis darüber durch Atteste geführt wird;
13) von allen andern Reisenden in Chaisen oder anderen Reisewagen, wenn
sie mit eigenem Gespann fahren; fahren sie mit fremden Pferden, müs-
sen sie von jedem Pferde 4 Pfennige, wie es oben bestimmt ist, ent-
richten.
Gegeben Berlin, den 24. Februar 1839.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Alvensleben.
Tarif
zur Erhebung eines Wege= und Brückengeldes in Quappendorf,
Regierungs-Bezirk Frank furt.
E. ist zu emtrichten:
1) von jedem Pferde, Stiere oder Kuh im Lauoge 10 Pfennige
2) von jedem unangespanmen Pferde, Stiere oder Kuh. 8 -
Z)VonjedemSchweineoderKalbe.............. 4 -
4) von jedem Hammel oder Schaaf....... . .. ... 3 "
5) von jedem LTammmeen: 2 -
Die Bauern und Kossaͤthen zu Letschin, welche herkoͤmmlich jaͤhrlich
94 Scheffel Hafer zu Martini an den Erbpaͤchter der Wege- und
Brückengeld-Hebung zu Quappendorf entrichten, haben, vorbehaltlich
des Nachweises der gaͤnzlichen Befreiung von dieser Abgabe, nur zu
zahlen:
1) von jedem Pferde, Stiere oder Kuh im Zuge 6 Pfennige
2) von jedem unangespannten Pferde, Stiere oder Kuh . .. 4 -
3) von jedem Schweine oder Kalel ... 2 -
4). von jedem Hammel, Schaaf oder Lamme . . . . . . .. 1 -
Die Hausleute oder anderen Einwohner daselbst muͤssen die Abgaben
gleich Fremden enttichten.
(Xo. 1982.) Be-