Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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11) von den Bauern und Kossäkhen zu Letschin. Die Hausleute und anderen 
Einwohner daselbst müssen die Abgabe gleich Fremden entrichten; 
12) von Allem, was Personen adligen Standes, Königliche Beamte und 
Prediger von ihrem Zuwachse zum feilen Verkause verfahren, wenn der 
gehörige Nachweis darüber durch Atteste geführt wird; 
13) von allen andern Reisenden in Chaisen oder anderen Reisewagen, wenn 
sie mit eigenem Gespann fahren; fahren sie mit fremden Pferden, müs- 
sen sie von jedem Pferde 4 Pfennige, wie es oben bestimmt ist, ent- 
richten. 
Gegeben Berlin, den 24. Februar 1839. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Alvensleben. 
  
Tarif 
zur Erhebung eines Wege= und Brückengeldes in Quappendorf, 
Regierungs-Bezirk Frank furt. 
E. ist zu emtrichten: 
1) von jedem Pferde, Stiere oder Kuh im Lauoge 10 Pfennige 
2) von jedem unangespanmen Pferde, Stiere oder Kuh. 8 - 
Z)VonjedemSchweineoderKalbe.............. 4 - 
4) von jedem Hammel oder Schaaf....... . .. ... 3 " 
5) von jedem LTammmeen: 2 - 
Die Bauern und Kossaͤthen zu Letschin, welche herkoͤmmlich jaͤhrlich 
94 Scheffel Hafer zu Martini an den Erbpaͤchter der Wege- und 
Brückengeld-Hebung zu Quappendorf entrichten, haben, vorbehaltlich 
des Nachweises der gaͤnzlichen Befreiung von dieser Abgabe, nur zu 
zahlen: 
1) von jedem Pferde, Stiere oder Kuh im Zuge 6 Pfennige 
2) von jedem unangespannten Pferde, Stiere oder Kuh . .. 4 - 
3) von jedem Schweine oder Kalel ... 2 - 
4). von jedem Hammel, Schaaf oder Lamme . . . . . . .. 1 - 
Die Hausleute oder anderen Einwohner daselbst muͤssen die Abgaben 
gleich Fremden enttichten. 
(Xo. 1982.) Be-
	        
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