Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

I von den mit anderen Gegenstaͤnden, als Steinkohlen beladenen 
Gefaͤßen, moͤgen dieselben sromauf- oder stromabwaͤrts fahren, 
wird entrichtet für jede 16 Centner der Ladung: 
2) für die Stromstrecke von Witten bis durch die Hattinger Schleuse, 
oder einen Theil dieser Strekkenn 1 Sgr. 6 Pf. 
b) für die Stromstrecke von der Hattinger Schleuse 
(ausschließlich diese Schleuse) bis vor die Mühl- 
heimer Schleuse, oder einen Theil dieser Strecke 3 Sgr. 6 Tf. 
Ferner von den Gefäßen zu I. 1. und II. 
c) für die Stromstrecke von der Mühlheimer Schleuse 
(einschließlich diese Schleuse) bis Ruhrort, oder 
einen Theil dieser Sreckceee ... 1 Sgr. — M. 
Ausnahme. 
Gesäße mit rauhen Bruchsteinen beladen, zahlen nur ein Driktel, mit 
Pllaktersteinen oder Kalk beladen nur die Hälste der Abgaben zu a. b. und c. 
C. 
VBon jedem unbeladenen, so wie von jedem mit weniger als 
acht Centner Steinkohlen oder anderen Gegenständen beladenen Gefäße wird 
entrichtet: 
a) für die Stromstrecke zu B. 2#. oder einen Theil derselben. 6 Pf. 
* 
b) -- „ - - - - - .. OPf. 
—mp„„55 - -B.c. - - - - 3 SJf 
Zusätzliche Bestimmungen 
zu B. und C. 
1) Die Erhebung der Abgaben zu B. und C. wird von den Empfangsstel- 
len zu Hattingen, Werden und Mühlheim bewirkt. 
2) Für die Thal= wie für die Bergfahrt werden die Abgaben besonders 
entrichtet. 
3) Die Abgaben sind zu zahlen 
) Wenn kein Ork, an welchem sich ecine Empfangsstelle befindet, auf 
der Fahrt passirt wird, an diejenige Empfangsstelle, welche dem Be- 
stimmungsorte am ncchsten liegt; 
b) wenn die Fahrt durch einen Ort geht, an welchem sich eine Em- 
pfangsstelle befindet, an diese. Doch kann die Abgabe für die Thal- 
fahrt zwischen Witten und Mühlheim, wenn dieselbe die Empfangs= 
slelle zu Werden berührt, an diese für dic ganze befahrene Strecke 
berichtigt werden. 
4) Der
	        
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