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(No. 1903.). Allerhöchste Kabineksorder vom 19. März 1839., wodurch der H. 10. der Ver-
ordn ung vom 5. Mai 1838., betreffend die Einlegung der Rechtsmietel
bei den General = Kommissionen 2c. c. und deren Kommissarien, deklarirt
wird.
Zu Beseitigung der Zweifel, welche nach Ihrem Berichte vom 31. Januar
d. J. darüber entstanden sind, ob die gegen definitive Entscheidungen der Gene-
ral-Kommissionen, der ihre Stelle vertretenden Regierungs-Abtheilungen und
Justiz= Deputationen, und der Revisions-Kollegien zuldssigen Rechtsmittel auch
bei den Spezial-Kommissarien mit gesetzlicher Wirkung angebracht werden kön-
nen, erkläre Ich nach Ihrem Antrage, daß zu den im 8. 10. Meiner Verord-=
mmg vom 5. Mai v. J., wegen Einführung eines gleichmäßigen Verfahrens bei
der Insinuation der Erkenntnisse und bei Einlegung der Rechtsmittel bezeichne-
ten Behörden auch die Ausei tzungs-Behörden und die Kommissarien der-
selben in Streitsachen, welche zu deren Ressort gehören, zu rechnen sind.
Sie haben diese Meine Deklaration durch die Gesetzsammlung bekanne
zu machen.
Berlin, den 19. März 1839.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Mühler und v. Rochow.
MNo. 1991—100 Q2 (No. 1994.)