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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 11u1.—
(No. 19968.) Verordnung, betreffend das Verfahren bei freiwilligen Subhastationen. Vom
6. April 1839.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preuben 2c. 2c.
Da das bisherige Verfahren, wonach bei freiwilligen Subhastationen der
Zuschlag in Form eines, die Stelle des Kontrakts vertretenden, Adjudikations=
Erkenntnisses erfolgt, der Natur eines gerichtlichen freiwilligen Verkaufes nicht
entspricht und zu Mißdeutungen Veranlassung giebt, so haben Wir für alle Pro-
vinzen Unserer Monarchie, in welchen die Allgemeine Gertchtsordnung Gesetzes-
krast hat, auf den Antrag Unserer Justizminister und nach dem Gutachten einer
von g aus Mitgliedern des Staatsraths ernannten Kommission verordnet,
was folgt:
1. .
Bei freiwilligen Subhastationen findet die Abfassung eines Zuschlagbeschei-
des oder Adjudikationserkenntnisses nicht weiter statt.
8.2.
Das Gericht hat, wenn die Einwilligung der Betheiligten in den Zuschlag
erfolgt, oder vorschriftsmaͤßig ergaͤnzt worden ist (0. 71. und 74. Nr. 2. Titel 52.
der Prozeß-Ordnung), die Lizirationsverhandlungen eben so, wie bei Verträgen,
weiche nothwendig einer Aufnahme und Vollziehung vor dem Richter der Sache
bedürfen, unter Beifügung der Kaufbedingungen und der Urkunde über die er-
folgte oder ergänzte Zustimmung der Betheiligten in beglaubrer Form auszufer-
tigen. Diese Ausfertigung vertritt die Stelle des Kaufkontrakts. #
Die Gorschrift des §. 361. des Allgemeinen Landrechts Theil I. Titel 11.
wird aufgehoben.
é. 3. «
Geht die freiwillige Subhastation in eine nothwendige uͤber, so verbleibt
es bei den Bestimmungen im 9. 73. Titel 52. der Prozeß-Ordnung.
. 4.
In so weit nicht vorstehend ein Anderes sestgesetzt ist, behaͤlt es in Anse-
hung der freiwilligen Subhastationen bei den bestehenden gesetzlichen Vorschrif-
ten sein Bewenden.
(No. 1998— 1000.) Jahrgang 1879. T 6. 5.
(Ausgegeben zu Berlin den 29. April 1839.)