Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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wirklichen Vollstreckung des angefochtenen Erkenntnisses zu schuͤtzen, findet nicht 
Statt, wenn auf Entrichtung laufender Alimente erkannt worden, oder wenn sonst 
nach den Vorschriften der Proseßordnung ein Erkenntniß, des eingelegten ordent- 
lichen Rechtsmittels ungeachtet, vollstreckbar ist. Auch die Aufhebung eines Ar- 
restes, auf welche in dem angefochtenen Urtheile erkannt ist, wird durch die Mich- 
tigkeitsbeschwerde nicht aufgedalten. 
Ist die Vollsstreckung des angefochtenen Erkennenisses von der Ableistung 
eines Ewes abhängig, so darf diese, wenn der Eid ein angetragener oder zurück- 
geschobener ist, durch Eilegung der Nichrigkeitsbeschwerde nicht aufgehalten wer- 
den. Ist auf einen nothwendigen Eid erkannt worden, so bleibt die Abnahme 
desselben bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde ausgesetzt. Es 
muß aber derjenige, welcher im Falle der Ausschwörung eines dem Gegen- 
kheil auferlegten Eides etwas zu zahlen und sonst zu leisten hat, auf dessen An- 
trag, in sofern dieser sich zur Ableistung des Eides ausdrücklich bereit erklärr, 
den streitigen Gegenstand nach Vorschrift des §. 10. der Verordnung deponiren 
oder dafür Kaution bestellen, und wenn es auf Enrrichtung laufender Alimente 
ankommt, diese zahlen. Dasselbe critt jederzeit ein, wenn der Implorant für den 
Fall der Nichtableistung eines nothwendigen Eides verurtheilt worden ist. 
Artikel 6. 
Die 7. 11. bis 14. der Verordnung werden hierdurch aufgehoben; an 
deren Stelle treten die Vorschriften der nachfolgenden Artikel 7— 10. 
Artikel 7. 
Die Michtigkeitsbeschwerde muß sters schriftlich eingereicht, und die Be- 
schwerdeschrist von einem Justizkommissar oder an dessen Stelle von einem der 
artei beigeordneten rechtsverständigen, d. h. zum Richteramte beschigten Assi- 
enten unrerzeichnet werden. 
Die schristliche Emreichung ohne Zuziehung eines Justizkommissarius ist 
mu den öffentlichen Behörden und solchen Privatpersonen gestattet, welche selbst 
zu den Rechtsverständigen gehbren. 
Der Justizkommissarius muß sich, wenn er die Partei nicht schon in er- 
ster oder zweiter Instanz vertreten, oder diese die Nichtigkeitsbeschwerde nicht 
selbst mit unterschrieben hat, durch eine Vollmacht oder ein Schreiben legitimi- 
ren, und ist, wenn dies nicht spctestens bis zum Ablauf der dazu im Urtheil 
festzusetzenden Frist geschieht, in Stelle der Partei für alle Schäden und Kosten 
persönlich verhaftet. 
Artikel 8. 
Die Zulassung des Rechtsmittels findet nur Statt, wenn die Nichtigkeits- 
beschwerde innerhalb der angeordneten Frist und in der vorgeschriebenen Form 
angebracht ist, die Beschwerdepunkte, so wie die gesetzlichen Vorschriften, oder 
den Rechtsgrundsatz, deren Verletzung behauptet wird, bestimmt angiebt, und so- 
fern die Beschwerde auf den 9. 5. Nr. 10. Buchstabe a und b der Verordnung 
vom 14. Dezember 1833. und den Artikel 3. Nr. 4. der gegenwärtigen Dekla- 
ration gegründer ist, die betreffenden Verhandlungen oder Schriftstücke genau 
No. 1999.) . bezeich-
	        
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