Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

III.  Kreisordnung.  191

Brandenburg  aus  den  Kontributionsüberschüssen  ange—
sammelt  sind,  die  Kreistagsabgeordneten  des  platten  Landes
  allein  zu  verfügen.

§  118.  Der  Landrath  beruft  die  Kreistagsabgeordneten
  zum  Kreistage  durch  besondere  Einladungsschreiben,
unter  Angabe  der  zu  verhandelnden  Gegenstände,  führt
auf  demselben  den  Vorsitz  126),  leitet  die  Verhandlungen
und  handhabt  die  Ordnung  in  der  Versammlung.  In
Behinderungsfällen  127)  übernimmt  der  dem  Dienst.  beziehungsweise
  Lebensalter  nach  älteste  anwesende  Kreisdeputirte
  den  Vorsitz.  Mit  Ausnahme  dringender  Fälle,
in  welchen  die  Frist  bis  zu  drei  Tagen  abgekürzt  werden
darf,  muß  die  Einladung  sämmtlichen  Kreistagsabgeordneten
  mindestens  14  Tage  vorher  zugestellt  werden.
Gegenstände,  die  nicht  in  die  Einladung  zum  Kreistage
aufgenommen  sind,  können  zwar  zur  Berathung  gelangen,
die  Fassung  eines  bindenden  Beschlusses  über  dieselben
darf  jedoch  erst  auf  dem  nächsten  Kreistage  erfolgen.
Anträge  von  Kreistagsabgeordneten  auf  Berathung  einzelner
  Gegenstände  sind  bei  dem  Landrathe  anzubringen
und  in  die  Einladung  zum  nächsten  Kreistage  aufzunehmen,
insofern  sie  vor  Erlaß  der  Einladungsschreiben  eingehen.
Der  Landrath  ist  verpflichtet,  jährlich  wenigstens  zwei

126)  Die  Kreisversammlung  ist  nicht  befugt,  eine  Bestimmung
  zu  treffen,  wonach  für  den  Fall,  daß  weder  der  Landrath
  noch  dessen  Vertreter,  noch  einer  der  beiden  Kreisdeputirten
  auf  dem  Kreistage  anwesend  ist,  die  Kreisversammlung
rr-r  Lettung  des  ältesten  Mitgliedes  einen  Vorsitzenden  zu

en  hat.

127)  Ist  für  die  Verwaltung  des  Laudrathsamts  von  der
Regierung  ein  Kommisfar  bestellt,  so  steht  diesem  der  Vorsitz  zu.