III. Kreisordnung. 191
Brandenburg aus den Kontributionsüberschüssen ange—
sammelt sind, die Kreistagsabgeordneten des platten Landes
allein zu verfügen.
§ 118. Der Landrath beruft die Kreistagsabgeordneten
zum Kreistage durch besondere Einladungsschreiben,
unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände, führt
auf demselben den Vorsitz 126), leitet die Verhandlungen
und handhabt die Ordnung in der Versammlung. In
Behinderungsfällen 127) übernimmt der dem Dienst. beziehungsweise
Lebensalter nach älteste anwesende Kreisdeputirte
den Vorsitz. Mit Ausnahme dringender Fälle,
in welchen die Frist bis zu drei Tagen abgekürzt werden
darf, muß die Einladung sämmtlichen Kreistagsabgeordneten
mindestens 14 Tage vorher zugestellt werden.
Gegenstände, die nicht in die Einladung zum Kreistage
aufgenommen sind, können zwar zur Berathung gelangen,
die Fassung eines bindenden Beschlusses über dieselben
darf jedoch erst auf dem nächsten Kreistage erfolgen.
Anträge von Kreistagsabgeordneten auf Berathung einzelner
Gegenstände sind bei dem Landrathe anzubringen
und in die Einladung zum nächsten Kreistage aufzunehmen,
insofern sie vor Erlaß der Einladungsschreiben eingehen.
Der Landrath ist verpflichtet, jährlich wenigstens zwei
126) Die Kreisversammlung ist nicht befugt, eine Bestimmung
zu treffen, wonach für den Fall, daß weder der Landrath
noch dessen Vertreter, noch einer der beiden Kreisdeputirten
auf dem Kreistage anwesend ist, die Kreisversammlung
rr-r Lettung des ältesten Mitgliedes einen Vorsitzenden zu
en hat.
127) Ist für die Verwaltung des Laudrathsamts von der
Regierung ein Kommisfar bestellt, so steht diesem der Vorsitz zu.