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wenden zu dürfen. Sie muß denselben aber auch, wenn sie die Nichtigkeitsbe-
schwerde nicht selbst unrerschreibt oder nicht unrerschreiben kann, als ihren Stell-
vertreter bevollmächugen.
29. Bei der Legalisirung einer Nichtigkeitsbeschwerde muß
der Justizkommissarius den Inhalt derselben sorgfálrig prüfen.
Er ist daher ebenso verantwortlich, als wenn er die Schrift selbst
abgefaßt hätte.
Die erfolgte Legalisation wird Seitens des Justizkommissarius durch seine
Unterschrift bezeugt.
Auf die Worte, die er seiner Unterschrift hinzusüge, kommt nichts an.
Er darf nichts unterschreiben, was er nicht gelesen und geprüft hat.
30. An die Stelle des Termins zur Vervollständigung und
ndheren Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde nach #. 12. der
Verordnung ist dem Imploranten im Art. 9. der Deklaration die
Einreichung einer besonderen Rechtfertigungsschrift gestatter.
Die Aufstellung neuer, nicht innerhalb der Frist zur Einlegung des
JFechtsmittels angebrachter Beschwerdepunkte über verletzte Rechtsgrundsähe und
die Rüge anderer Prozeßvorschriften, als die Nichtigkeitsbeschwerde selbst enthält
(Num. 20. dieser Instruktion), ist dabei unzulässig.
Ob nach Inhalt der Nichtigkeitsbeschwerde und deren Rechtfertigung
noch auf eine ndhere Vernebmung des Imploranten, z. B. über Beweismittel,
über Widersprüche 2c. 2c. ankommt, hat das Geheime Ober-Tribunal zu beur-
kheilen, und wenn es die nähere Vernehmung des Imploranten noch nöthig
findet, dieselbe durch ein Resolut anzuordnen.
31. Die Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch
ein Dekret findet nur Statt, wenn dieselbe an sich unzulässig ist.
Dahin gehört:
1) wenn nach 5. 21. der Verordnung und Art. 14. der Deklaration die
gesetzliche Erist verabsäumt worden ist,
2) wenn ein anderes Rechtemittel, als das der Nichligkeirsbeschwerde Statt
findet
3) wenn die Beschwerde nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht
wird.
Die Beurtheilung der Erheblichkeit oder Unerheblichkeit
einer Michtigkeitsbeschwerde gebührt dagegen ausschlicß-
lich dem Geheimen Ober-Tribunal.
32. Welche Interessenten einer Subhastation als Implo-=
raten bei der Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen
Adjudikationserkenntnisse zu betrachten sind, láßt sich nur in je-
dem speziellen Falle mit Rücksicht auf die Person dessenigen, der
die Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt hat, und nach Maaßgabe sei-
ner Anträge bestimmen.
(No. 1999.) Ist