Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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wenden zu dürfen. Sie muß denselben aber auch, wenn sie die Nichtigkeitsbe- 
schwerde nicht selbst unrerschreibt oder nicht unrerschreiben kann, als ihren Stell- 
vertreter bevollmächugen. 
29. Bei der Legalisirung einer Nichtigkeitsbeschwerde muß 
der Justizkommissarius den Inhalt derselben sorgfálrig prüfen. 
Er ist daher ebenso verantwortlich, als wenn er die Schrift selbst 
abgefaßt hätte. 
Die erfolgte Legalisation wird Seitens des Justizkommissarius durch seine 
Unterschrift bezeugt. 
Auf die Worte, die er seiner Unterschrift hinzusüge, kommt nichts an. 
Er darf nichts unterschreiben, was er nicht gelesen und geprüft hat. 
30. An die Stelle des Termins zur Vervollständigung und 
ndheren Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde nach #. 12. der 
Verordnung ist dem Imploranten im Art. 9. der Deklaration die 
Einreichung einer besonderen Rechtfertigungsschrift gestatter. 
Die Aufstellung neuer, nicht innerhalb der Frist zur Einlegung des 
JFechtsmittels angebrachter Beschwerdepunkte über verletzte Rechtsgrundsähe und 
die Rüge anderer Prozeßvorschriften, als die Nichtigkeitsbeschwerde selbst enthält 
(Num. 20. dieser Instruktion), ist dabei unzulässig. 
Ob nach Inhalt der Nichtigkeitsbeschwerde und deren Rechtfertigung 
noch auf eine ndhere Vernebmung des Imploranten, z. B. über Beweismittel, 
über Widersprüche 2c. 2c. ankommt, hat das Geheime Ober-Tribunal zu beur- 
kheilen, und wenn es die nähere Vernehmung des Imploranten noch nöthig 
findet, dieselbe durch ein Resolut anzuordnen. 
31. Die Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch 
ein Dekret findet nur Statt, wenn dieselbe an sich unzulässig ist. 
Dahin gehört: 
1) wenn nach 5. 21. der Verordnung und Art. 14. der Deklaration die 
gesetzliche Erist verabsäumt worden ist, 
2) wenn ein anderes Rechtemittel, als das der Nichligkeirsbeschwerde Statt 
findet 
3) wenn die Beschwerde nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht 
wird. 
Die Beurtheilung der Erheblichkeit oder Unerheblichkeit 
einer Michtigkeitsbeschwerde gebührt dagegen ausschlicß- 
lich dem Geheimen Ober-Tribunal. 
32. Welche Interessenten einer Subhastation als Implo-= 
raten bei der Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen 
Adjudikationserkenntnisse zu betrachten sind, láßt sich nur in je- 
dem speziellen Falle mit Rücksicht auf die Person dessenigen, der 
die Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt hat, und nach Maaßgabe sei- 
ner Anträge bestimmen. 
(No. 1999.) Ist
	        
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