Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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in der Sache selbst“; nach dieser ausdrücklichen ganz allgemeinen Porschrift hat 
das Geheime Ober-Tribunal allemal in der Hauptsache zu erkennen. 
Es läßt sich nicht behaupten, daß der Implorant dadurch eine Instanz 
verliere. Denn gerade dieses Erkenntniß ist das des Appellarionsrichters. Man 
könnte nur sagen, 
daß er das ihm sonst nochmals zustehende Rechtsmittel der Nichtig- 
keitsbeschwerde verlierc. 
Dies ist aber nur ein außerordentliches Rechtsmittel, giebt keine 
Instanz und findet nach dem Gesetze gegen die Emscheidung des Geheimen 
Ober-Tribunals nicht Start. 
38. Ebenso erledigt sich der Zweifel, 
wie bei Vernichtung eines angefochtenen Adjudikations= 
Erkenntnisses zu verfahren sei. 
Auch hier entscheidet die Bestimmung des §. 17. Das Geheime Ober- 
Tribunal tritt an die Stelle des Richters, welcher das Adjudikations-Erkenntniß 
abzufassen hatte, und erkennt in der Sache selbst anderweit definitiv, oder ver- 
weiset, wenn in Folge der ausgesprochenen Vernichtung eine neue Ausmittelung 
(z. B. ob die Subhastarion fortzusctzen, ein neuer Beweistermin anzuberaumen, 
noch ein Interessent zuzuziehen, ein bescheinigter Intervemions- Anspruch oder 
anderer Prchudizialpunkt vorab zu erörtern und zu emscheiden sei), nothwendig 
wird, die Sache zu dieser Ermittelung und weiteren Entscheidung an das Ge- 
richt, bei welchem die Subhastation schwebt, zurück. 
39. Bei ernichtung eines angefochtenen Erkenntnisses verordnet das 
Geheime Ober-Tribunal zugleich 
„die Erstattung des Geleisteten.“ 
Diese Bestimmung war nothwendig, weil eines Theils die Einlegung 
der Nichtigkeitsbeschwerde die ollsstreckung des angefochtenen Erkenmenisses 
nicht aufhält, und weil andern Theils mit der Vernichtung eines Erkenm#nisses 
auch alle Folgen desselben aufzuheben sind und der vorige Zustand wieder her- 
gestellt werden muß. Ist es zweifelhaft, was geleistet und was zu erstatten ist, 
so genügt es, daß das Geheime Ober-Tribunal die Verbindlichkeit zur Er- 
statrung nur im Allgemeinen ausspricht und die nähere Ermittelung dem Nichter 
erster Instanz überlätzt. War der Gegenstand des Nechtestreits eine Sache, 
so kommen die Grundsätze über einc res liligiosa zur Anwendung. Daher kann 
auch nach Vernichtung eines Adsudikations-Erkenntnisses das subhastirte Grund= 
stück nicht nur von dem Adjudikatar, sondern auch von jedem dritten Rechrs- 
nachfolger desselben, der es inzwischen von dem Adjudikarar erworben, und in 
Besitz genommen hat, ohne vorgängigen Prozeß zurückgefordert werden. Denn 
die Nichtigkeirsbeschwerde suspendirt die Rechtskraft des angefochtenen Erkennt- 
misses und das inzwischen verdutzerte Grundstück ist als ein während der Rechrs- 
hängigkeit verdußertes anzusehen. 
Zum . 18. 
40. Die Sukkumbenzstrase von 5 bis 50 Rehlr., welche neben den Ko- 
sten des Versahrens aledann verhängt wird, wenn die Nichugkeitobeschwerde 
ma-
	        
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