Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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diesen Gegenstand getroffen sind, in welchem Falle es bei den letzteren bewen- 
det. Diesen Erlaß haben Sie zur Publikation durch die Gesetzsammlung zu 
befördern. 
Berlin, den 20. März 1839. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister Mühler, v. Rochow und Grafen v. Alvensleben. 
  
(o. 2001.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 23. März 1839, betreffend die bei Kontumazial- 
Erkenntnissen gegen Deserteurs, statt der Anheftung des Bildbnisses oder 
Namens an den Galgen 2c., eintretende öffentliche Bekanntmachung. 
A# den Bericht des Staatsministeriums vom 23. v. M. bestimme Ich, 
daß die Anhestung der Bildnisse entwichener Offziere, so wie das Anschlagen 
der Namen entwichener Unteroffiziere und gemeiner Sdldaten an den Galgen 
oder Schandpfahl nicht mehr Statt finden, sondern statt dessen jedes rechts- 
krdftige Kontumazial-Erkenntniß gegen einen Deserteur unter Angabe 1) des 
Namens, des Geburtsorts und der Militaircharge des erurtheilten, imgleichen 
des Truppentheils, bei welchem derselbe gestanden hat, 2) des begangenen Ver- 
brechens, und 3) der erkannten Strafe, in den Amtsbldttern sowohl desfenigen 
Regierungsbezirks, aus welchem der PVerurtheilte entwichen, als desjenigen, aus 
welchem er gebürtig ist, durch das kompetente Milikairgericht von Amtswegen 
bekannt gemacht werden soll. Diese Bestimmung soll auch auf die jetzt bereits 
rechtskrdftigen Kontumazial-Erkenntnisse Anwendung finden, welche durch An- 
hestung der Bildnisse oder Namen der Verurtheilten noch nicht vollstreckt wor- 
den sind, so daß auch in solchen Fällen an die Stelle der bisherigen Strafe 
die von dem kompetenten Militairgerichte von Amtswegen zu veranlassende öf- 
senrliche Bekanntmachung des Kontumazial- Erkenntnisses treten soll. Diese Be- 
stimmung ist durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 23. März 1839. " · 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 2002.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 23. März 1839., wodurch Se. Königl. Majestät 
zu bestimmen geruht haben, daß mit dem Aufhören eines zur Wählbarkeit 
als Landrath befähigenden Grundbesitzes die Verpflichtung zur Niederlegung 
des landrathlichen Amces unmittelbar verbunden sehn soll. 
D. die Wählbarkeit zum Landrathsamte wesentlich von dem Besitz deszenigen 
Grundeigenthums abhängig ist, welches nach der Verfassung der verschiedenen 
serrvimeen den Kandidaten zur VBerwaltung des Landrathsamtes befähigt, so 
olgt hieraus ganz von selbst, daß ein solcher Besitz auch während der Dauer 
des Amtes beibehalten werden muß. Da indeß dieser Grungsatz, wie Ich ver- 
nehme, seither nicht allgemein zur Anwendung gebracht ist, so bestimme ich hier- 
mit,
	        
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