Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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(No. 2010.) Allerhöchste Kabihee#order vom 9. Mai 1639., betressend das Verfahren bei der 
Regulirung des Hypothekenwesens. 
As Ihrem Berichte vom 16. April d. J. habe Ich ersehen, welche Be- 
denken das Oberlandesgericht zu Naumburg bei der Ausführung einiger Be- 
stimmungen in der von Ihnen erlassenen Instruktion über die Behandlung des 
Hpypothekenwesens für die Untergerichte gefunden hat. Um diese Bedenken zu 
erledigen, verordne Ich hierdurch nach Ihren Antradgen: 
I. zZur Berichtigung des Besitztitels für den zur Zeit der Anlegung eines 
neuen Hypothekenfoliums vorhandenen Besitzer soll es genügen, wenn 
derselbe 
1) das Grundstück in einer Subhastation erstanden hat; 
2) wenn er ein Praklusions-Erkenntniß erwirkt; wobei Ich zugleich 
bestimme, daß jeder Besitzer, welcher durch ein Attest der Orts- 
behörde nachweist, daß er das Grungstück eigenthümlich besite, 
oder die Erwerbung des Eigenthums durch eine öffentliche Ur- 
kunde bescheinigt, auf Erlaß des Aufgebots nach Vorschrift der 
. 100 und folg. Tit. 51. der Prozeßordnung anzutragen befugt 
sepyn soll. Bei diesem Aufgebote sind die in den Verordnungen 
vom 4. März 1834. (Gesetzsammlung S. 39.) und vom 2. De- 
zember 1837. (Gesetzsammlung S. 219.) enthaltenen Bestimmun- 
gen wegen des Termins zur Anmeldung der Ansprüche und we- 
gen der Bekanntmachung an die Realpräendenten zu befolgen. 
Eines Nachweises des Besitztitels und der vorgängigen Eintra- 
gung desselben im Hppothekenbuche, wie das Reskript des Justiz= 
Ministeriums vom 26. Juni 1820. angeordnet hat, bedarf es nicht; 
wenn der Besitzer außer dem Falle des Aufgebots durch 
Dokumente, Zeugen oder Atteste öffentlicher Behörden glaubwür- 
dig bescheinigt, daß er das Grundstück aus einem Titel, der an 
sich zur Erlangung des Eigenthums geschickt ist, (5. 579. Tit. 9. 
Thl. I. des A. L. R.) zehn Jahre lang besitze. 
Bei einem kürzeren Besitzstande muß der Uebergang auf den Besiter 
durch einen zur Erwerbung des Eigenthums nach Vorschrift des Allgemeinen 
Landrechts an sich geeigneten, dem Inhalte und der Form nach rechtsgültigen 
Titel nachgewiesen, und entweder 
a) dargethan werden, daß der unmittelbare Vorbesitzer selbst schon 
einen Titel für sich hatte, der nach den damals geltenden Gesetzen 
an sich zur Erwerbung des Eigenthums geschickt ist, (66. 29 u. 30. 
Tit. 4. der Hypothekenordnung) oder es ist 
(No. 2010.) b) durch 
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