Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

166 — 
Gesetz-Sammlung 
  
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
No. 14.— 
  
  
(No. 2011.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 13. April 1839., durch welche des Königs 
Majestät der Stade Cremmen im Regierungsbezirke Potsdam die revi- 
dirke Städteordnung vom 17. März 1831. zu verleihen geruht haben.) 
A## Ihren Bericht vom 13. v. M. habe Ich der Stadt Cremmen im Ost- 
Havelldndischen Kreise des Regierungsbezirks Porsdam, dem von den Stadt- 
Behörden ausgesprochenen Wunsche gemäß, die revidirte Städteordnung vom 
17. März 1831. verliehen. Der zehnte Titel dieses Gesetzes bleibt jedoch außer 
Anwendung, da die betheiligten Privatdominien auf Wiederherstellung der frü- 
hern Verwaltungsrechte Verzicht geleistet haben, und Ich Sie, den Staatsmi- 
nister v. Ladenberg, zu gleicher Derzichrleistung Namens des Domainen-Fiskus 
hierdurch autoristre. Die dem Fiskus und den Dominien auch nach Einführung 
der Stddteordnung in der Stadt verbliebenen nusbaren und Ehrenrechte wer- 
den denselben auch fernerhin vorbehalten. Sie, der Staatsminister v. Rochow, 
haben weten der Einführung des Gesetzes das Nöthige anzuordnen und gegen- 
wärtige Order durch die Gesetzsammlung bekannt machen zu lassen. 
Berlin, den 13. April 1839. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister v. Rochow und v. Ladenberg. 
  
(No. 2011—2012.) Jahrgang 1870. Bb ([o. 2012.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1839.)
	        
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