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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 14.—
(No. 2011.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 13. April 1839., durch welche des Königs
Majestät der Stade Cremmen im Regierungsbezirke Potsdam die revi-
dirke Städteordnung vom 17. März 1831. zu verleihen geruht haben.)
A## Ihren Bericht vom 13. v. M. habe Ich der Stadt Cremmen im Ost-
Havelldndischen Kreise des Regierungsbezirks Porsdam, dem von den Stadt-
Behörden ausgesprochenen Wunsche gemäß, die revidirte Städteordnung vom
17. März 1831. verliehen. Der zehnte Titel dieses Gesetzes bleibt jedoch außer
Anwendung, da die betheiligten Privatdominien auf Wiederherstellung der frü-
hern Verwaltungsrechte Verzicht geleistet haben, und Ich Sie, den Staatsmi-
nister v. Ladenberg, zu gleicher Derzichrleistung Namens des Domainen-Fiskus
hierdurch autoristre. Die dem Fiskus und den Dominien auch nach Einführung
der Stddteordnung in der Stadt verbliebenen nusbaren und Ehrenrechte wer-
den denselben auch fernerhin vorbehalten. Sie, der Staatsminister v. Rochow,
haben weten der Einführung des Gesetzes das Nöthige anzuordnen und gegen-
wärtige Order durch die Gesetzsammlung bekannt machen zu lassen.
Berlin, den 13. April 1839.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister v. Rochow und v. Ladenberg.
(No. 2011—2012.) Jahrgang 1870. Bb ([o. 2012.)
(Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1839.)