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([No. 2012.) Gesetz wegen Aufhebung einiger im Jurishictionskezieke des Stadtgeriches zu
Breslau geltenden, besonderen Rechte. Vom 11. Mai 1839.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen auf den Bericht Unseres Staateministeriums und nach erfordertem
Gutachten Unseres Staatsrachs, mit Berücksichtigung des Antrags der Kommu-
nalbehörde zu Breslau, was folgt:
. 1.
Nachstehende, in dem gegenwärtigen Jurisdiktionsbezieke des Stadtge-
richts zu Breslau geltende Rechte,
das Wenzeslaussche Kirchenrecht vom Jahre 1416.
das Statut für die Stadt Breslau vom Jahre 1588,
die noch zur Anwendung gekommenen Bestlimmungen der Gerichtsord-
nung vom 18. März 1591., sowie
der Wechselordnung vom 30. Jannar 1751.8
mit den darauf sich beziehenden Observanzen“ und PVerfögungen,
werden mit dem 1. Jannar 1840. außer Kraft gesetzt.
K. 2.
An die Stelle dieser aufgehobenen Rechte treten die Vorschriften Unseres
Allgemeinen Landrechts und Unserer Allgemeinen Gerichtsordmung, nebst den die-
selben abändernden, ergänzenden und erlduternden Bestimmungen.
d. 3.
In Beziehung auf die vor dem 1. Januar 1840. vorgefallenen Hand-
lungen und Begebenheiten finden die Grundsätze der #6. 8 bis 14. des Publika-
tionspatents vom 5. Februar 1794., und der 9. 14 u. f. der Einleitung zum
Allgemeinen Landrechte unter den folgenden ndheren Bestimmungen Anwendung.
*“
Alle vor jenem Zeitpunkte errichteten Verträge sind sowohl in Ansehung
ihrer Form und ihres Inhalts, als der daraus enrstehenden rechtlichen Folgen,
nach den zur Zeit des geschlossenen ertrages gültigen Rechten zu beurkheilen,
wenn auch daraus erst späcter auf Erfüllung, Aufhebung oder Leisan des In-
teresse geklagt wird.
5.
Letztwillige Derordnungen, welche vor dem 1. Januar 1840. errichtet sind,
werden in Rücksicht ihrer Form nach den damaligen Rechten beurtheilt, in Rück-
sicht ihres Inhalts aber sind sie nur insofern als gültig anzusehen, als ihnen
nicht Prohibitivgesetze zur Zeit des Etbantals entgegenstehen.
d. 6
Die gesetzliche Erbfolge zwischen Eltern und Kindern, sowie andern Fa-
miliengliedern, richtet sich in allen bis zum 1. Januar 1840. eintretenden Erb-
faͤllen nach den bisherigen Rechten, in allen nachherigen Erbfaͤllen aber nach den
Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts.
6. 7.