Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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hieruͤber aufzunehmende Verzeichniß ist einem der in der Provinz angesessenen 
Geschlechtsvettern mitzutheilen, welcher uͤber dessen Richtigkeit und den Aufent- 
halt der Lehnberechtigten zu vernehmen is 
Die Lehnberechtigten sind hierauf zu einem Termine vorzuladen, um sich 
uͤber die Ausuͤbung ihrer Rechte zu erklaͤren. — Die Frist fuͤr diesen Termin, 
so wie die Form der Bekanntmachung richtet sich nach den Bestimmungen des 
d. 8. der Verordnung vom 4. Maͤrz 1834. uͤber den Subhastations-Prozeß und 
der §6. 1. und 2. der Verordnung über die Subhastation der Grundstücke von 
geringerem Werthe vom 2. Dezember ** — 
Mit dem Aufgebote der Lehnberechtigten ist jederzeit das Aufgebot der 
unbekannten Realpraͤtendenten zu verbinden. — Die ihrem Aufenthalte nach un- 
bekannten Lehnberechtigten, so wie die aus dem Hypothekenbuche ersichtlichen, ih- 
rem Aufenthalte nach unbekannten Realpraͤtendenten sind in die Vorladung na- 
mentlich aufzunehmen. 
. 5. 
Die auf die Vorladung nicht erscheinenden Lehnberechtigten gehen des 
Anspruches auf die Ausübung ihrer Berechtigungen verlustig, und die ausblei- 
bleibenden Realprätendenten müssen gegen sich alles gelten lassen, was von den 
bekannten Realprdtendenten mit den übrigen Betheiligten verhandelt wird. 
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Wird der Antrag auf Subhastation eines Pommerschen Lehnguts begrün- 
det gefunden, so ist gleich bei der Einleitung des Verfahrens die Eintragung 
des Vermerks, datz auf die Sudhastation des Guts angetragen worden sey, in 
das Hypothekenbuch zu veranlassen. 
. 7. 
Ist durch Vereinigung unter den Betheiligten oder durch richterliche Ent- 
scheidung der Lehnberechtigte, welcher das Gut zu uͤbernehmen hat, bestimmt, auch 
der dafuͤr zu erlegende Preis festgestellt, und ergiebt die vom Richter zu veran- 
lassende Pruͤfung des Verfahrens, daß die Interessenten entweder gehoͤrt oder 
rechtskraftig präkludirt worden sind, so setzt das Gericht von Amtswegen einen 
Termin auf sechs Wochen zur Belegung und Gertheilung des Uebernahme- 
Preises an. Zu diesem Termine sind vorzuladen: 
1. Der zur Uebernahme des Guts für berechtigt erklärte Agnat, 
2. der Extrahent der Subhastation, 
3. der Schuldner und 
4. die eingetragenen Gldubiger, 
und zwar der Agnat bei Verlust der Ausübung seines Reches, die übrigen In- 
teressenten nach Anleitung des 5. 16. der Verordnung vom 4. März 1834. über 
den Subhastarions-Prozeß. 
Für diesen Termin, welcher nur Einmal anderweit auf sechs Wochen ver- 
legt werden darf, kommen bei der Belegung und Vertheilung des Uebernahme- 
Preises die in der angeführten Verordnung vom 4. März 1834. 66. 17. bis 21. 
gegebenen Vorschriften unter folgenden näheren Bestimmungen zur Mme, 
. à er
	        
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