— 176 —
daß die Vorschrift des Römischen Rechts in der I. 9. C. de praescrip-
tione 30 vel 40 annorum auf die bei den vormaligen Reichsgerichten
bis zum Schlusse verhandelten, dann aber unenrschieden liegen geblie-
benen Prozesse, so lange für dieselben die Kompetenz der Reichsgerichte
begründet war, keine Anwendung hat finden können, daß aber von dem
Zeitpunkte der Erlöschung dieser Kompetenz an, in Ansehung der Ver-
jährung, die in den einzelnen Landestheilen geltenden Gesetze in An-
wendung zu bringen sind.
Ueber den geitpunkt, mit welchem die Kompetenz der Reichsgerichte in
Bezug auf die einzelnen Landestheile für erloschen zu achten ist, haben Unsere
Minister der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten die Gerichte mit einer
Instruktion zu versehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. Mai 1839.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Müffling. v. Kamptz. Mühler.
Beglaubige:
Düesberg.
Berichtigung eines Druckfehlers
in der unter Nr. 1971. in der Gesetzsammlung mitgekheilten Allerhöchsten Kabinetsorder
vom 12. Januar 1839.
In dem Abdrucke der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 12. Januar 1839.,
betrefsend die Abänderung des im 65. 227. der landschaftlichen Kreditordnung für
das Großherzogthum Posen vom 15. Dezember 1821. wegen Ausreichung der
neuen Zinskoupons vorgeschriebenen Verfahrens — Nr. 1971. — muß
-a) in der 3ten geile der Aufschrift
b) in der 3Sten geile des Inhalts selbst
starc: „vom 15. Mai 1821./, gelesen werden: „vom 15. Dezember 1821.7; —
welches hierdurch bekannt gemacht wird.
Berlin, den 30. April 1839.
Das Staats-Ministerium.
v. Altenstein. v. Kamptz. Mühbler. v. Rochow. v. Nagler.
v. Alvensleben. v. Werther. v. Rauch.