Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Statut 
der Berlin-Saͤchsischen Eisenbahn-Gesellschaft. 
Mi- Allerhoͤchster Genehmigung ist eine Altiengesellschaft zu dem Zwecke zu- 
sammengetreten: 
fuͤr gemeinschaftliche Rechnung der Aktionaͤrs eine Eisenbahn zur Ver- 
bindung Berlins mit der Magdeburg-Köthen, Halle-Leipziger Eisenbahn 
zu erbauen, zu unterhalten und zum Transporte von Personen, Waa- 
ren und andern Gegenständen zu benutzen. 
Die Bestimmungen über die Verfassung der Gesellschaft und die Art 
der Ausführung des von ihr beabsichtigten Unternehmens werden durch das 
nachstehende 
Statut 
vertragsmaͤßig festgesetzt. 
1 
Bildung, Geschaͤftsumfang und Fonds der Gesellschaft. 
ew er, 1. Die Gesellschaft wird unter der Benennung: 
Gesellschaft. „Berlin= Süchsische Eisenbahngesellschaft“ 
von Aktiondrs gebildet. 
Sie wird mit Korporationsrechten, nach Maßgabe dieses Staturs, durch 
eine Direktion repraͤsentirt. 
Berlin ist ihr Domizil und der Sitz ihrer Verwaltung und das Koͤnig- 
liche Stadtgericht zu Berlin ihr Gerichtsstand. 
Eichft“ un, 2. Der eben ausgesprochene Zweck bestimmt im Allgemeinen den Ge, 
schäfts-Umfang der Gesellschaft. 
Snerg. Die Bahn soll direkt von Berlin über (Trebbin, Luckenwalde, Zahna, 
z, Wittenberg), Dessau und Köthen, im Anschluß an die Magdeburg-Köthen= 
Frugtton der Halle-Leipziger Eisenbahn, erbaut werden und im Wesentlichen die Fichtung 
inne halten, welche von dem zur Errichtung der Gesellschaft sich gebildeten Ko- 
mité vorgeschlagen und vom Staate genehmigt ist. Sie soll zur Benutzung 
von Transporten mit eisernen Schienen belegt und in der vom Komité vorge- 
schlagenen Art konstruirt werden. Wesemtiche Ab#nderungen der Richtungelinie 
und der Konstruktion der Bahn, so wie die Errichtung von Zweigbahnen oder 
sonstigen Kommunikationswegen, bleiben spcäteren Beschlüssen, unter Genehmi- 
gung des Staats, vorbehalten. 
  
Zum
	        
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