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Hindernisse der 36. 1) Direktoren und Beamte der Gesellschaft, so wie Personen, welche
Mugliekscaft. mit ihr in Kontraktsverhälenissen stehen, und
2) diesenigen, welche in Konkurs versunken sind oder ihre Zahlungen
*m- und sich nicht vollständig mit ihren Gldubigern regulirt
aben,
können zu Mirgliedern des Verwaltungsraths oder zu Stellvertretern nicht ge-
wählt werden und müssen, wenn ein solches Hinderniß während ihrer Geschäfts-
führung bei ihnen eintritt, ausscheiden.
Der Theilnehmer einer Handlung kann nicht Mieglied oder Stellvertre-
ter sein, wenn ein anderer Theilnehmer der ndmlichen Handlung gleichzeitig eine
solche Funktion hat oder Direktionsmitglied ist.
Kündigungs- 37. Jedes Mitglied kann sein Amt nach einer vier Wochen vorher ein-
mm zureichenden schristlichen Anzeige niederlegen.
Bei einzelnen Bakanzen, welche im Laufe des Jahres durch Absterben,
Miederlegen oder sonstiges Ausscheiden eines Mitgliedes eintreten, erfolgt der
Ersatz der Ausscheidenden aus den Stellvertretern nach der Reihenfolge, welche
durch die Zahl der Stimmen, mit der sie gewählt sind, bestimmt wird.
Die auf diese Weise Eingetretenen nehmen ihre Stellen so lange ein,
als diesenigen, für welche sie eingetreten sind, dieselben behalten haben würden.
Ein im Laufe des Jahres ausscheidender Stellvertreter wird durch Wahl in
der nächsten Generalversammlung ersetzt.
Rechte und 38. Der Verwaltungsrath ist der Vertreter der innern Rechte der Ge-
sellschaft und sabt Namens derselben verbindende Beschlüsse in allen Angelegen-
Rathé= heiten, welche nicht nach §. 26. der Generalversammlung ausdrücklich vorbehal-
ten oder der Direktion selbsistndig überlassen sind.
Insbesondere hat er
1) die Mitglieder der Direktion und deren Stellvertreter zu wahlen und
ihre Remuneration zu bestimmen;
2) die Direktion in ihrer Geschäftsführung zu kontrolliren, die von derselben
zu entwerfenden Etats festzusetzen, die Rechnungsabschlüsse zu prüfen, die
Rechnungen abzunehmen, zu moniren, anzuerkennen und darüber Decharge
zu ertheilen;
3) die zu zahlenden jährlichen Dividenden zu bestimmen und zur Kenntniß
der Aktiondrs zu bringen (§. 67.);
4) der Direktion über die von derselben ihm vorgclegten Gegenstände nicht
allein sein Gutachten zu ertheilen, sondern auch darüber Beschluß zu fas-
sen und zu entscheiden;
5) die