Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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tion liegt ob, beide Kassen wenigstens einmal in jedem Monate an einem ihm 
beliebigen Tage, mit Zuziehung eines bei der Kassenfuͤhrung nicht betheiligten 
Direktions-Mitgliedes, zu revidiren. 
Dem Verwaltungsrathe steht es frei, außerordentliche Kassen-Revisionen 
durch zwei seiner Mitglieder zu veranlassen, welche alsdann zu diesem Zwecke 
mit dem Vorsitzenden der Direktion zusammemreten müssen, sich aber, wenn der 
Letztere und sein Stellvertreter verhindert sein sollten, dem Geschäfte allein unter- 
ziehen können. lrfckan 
Engage- 
63. Kein Beamter der Gesellschaft kann über die Dauer der Gesell, in 
schaft hinaus oder mit Zusicherung einer lebenslaͤnglichen Pension fuͤr den Fall 8 
seiner Entlassung engagirt werden. zuhrk 
64. Einzelne Remunerationen und Gratifkkationen, welche für eine ein-Bewiligun 
zelne Person im Laufe des Jahres den Betrag von 200 Thalern Courant nicht, 'ran 
übersteigen, kann die Direktion selbstständig und ohne spezielle Genehmigung des lepung von 
Verwaltungsrathes bewilligen, doch darf sie die im Etat zu dergleichen Zwecken? 
ausgesetzte Summe nicht überschreiten. 
E. Rechtskonsulent der Gesellschaft. 
65. Der Rechtskonsulent der Gesellschaft ist verpflichtet, den General-Wadt und del- 
Dersammlungen der Aktiondrs, den Konferenzen der Direktion und, auf beson- aaen n 
dere Einladung, auch den Sitzungen des Verwaltungsrathes beizuwohnen und lenten. 
die Gesellschaft in allen sie betreffenden Rechtsangelegenheiten, sowohl in streitigen 
Fallen, als bei Abschließung von Kontrakten und Vertraͤgen, mit seinem rechts- 
verstaͤndigen Rathe zu unterstuͤtzen. 
Seine Remuneration und die sonstigen Bedingungen werden durch das 
mit ihm zu treffende Abkommen bestimmt. 
IV. 
Verhaͤltniß der Gesellschaft zum Staate. 
66. Die Verhaͤltnisse der Gesellschaft zum Staate werden durch den Dtchtn der 
Inhalt der ihr zu ercheilenden Allerhöchsten Konzession und durch die, in dem Bez#duntg amm 
Gesetze über Eisenbat gen vom 3. November 1828. enthaltenen all., e e 
gemeinen gesetzlchen Bestimmungen geregelt. Staats. 
  
V. 
Allgemeine Bestimmungen. 
67. Alle an die Aktionädrs in Angelegenheiten der Gesellschaft von de- Lestemuche 
ren legitimirten Vertretern ergehende Aussorderungen und Bekanntmachungen Sekanm audle 
(No. 2019.) Ff 2 wer- ktionra.
	        
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