Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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VI. 
Transitorische Bestimmung. 
70. Bis zum Eingange der Allerhöchsten Genehmigung dieses Statuts 
wird das Interesse der Gesellschaft, wie bisher, von dem zu ihrer Errichtung 
sich gebilderen Komité vertreten, welches für die Dauer seines Bestchens alle 
diejenigen Befugnisse auszuüben berechtigt ist, die in diesem Stakute dem Ver- 
waltungsrathe und der Direktion beigelegt sind, so wie die bisher zur Bildung 
der Gesellschaft und zur Ausführung des Unternehmens von demselben getroffe- 
nen Maßregeln genchmigt und als die Gesellsch aft verpfichtend anerkannt wer- 
den. Das Komité ist jedoch nicht befuge, über die Dauer seiner Verwaltung 
hinaus, außer den zur Erbauung der Bahn und der sonstigen Anlagen kontrakts- 
mäßig von ihm zu engagirenden Technikern, andere Beamte für die Gesellschaft 
anzustellen. 
Sobald die Genehmigung des Scatuts cingeht, ist das Komité eine Ge- 
neralversammlung der Aktiondre einzuberufen verpflichtet. Es erstattet in der- 
selben über seine Geschäftsführung vollständigen Bericht und legt seine bisheri- 
gen Funktionen nieder. Die Versammlung schreitet alsdann zur Wahl der 
Mitglieder des Derwaltungsrathes und deren Stellvertreter. Sobald demnächst 
die Ernennung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters nach F. 42. erfolgt 
ist, nimmt der Verwaltungsrath die von dem Komité abzulegende Rechnung ab 
und ertheilt demselben, nach Erledigung etwaniger Erinnerungen, die Decharge. 
Die hierbei etwa entstehenden Streitigkeiten werden nach 3. 68. zur schieds- 
richterlichen Entscheidung gebracht. In so weit etwa die Mitglieder des bishe- 
rigen Komité selbst zu Mitgliedern des Verwaltungsrathes oder deren Stell= 
vertreter gewählt werden, werden sie bei der Rechnungsabnahme durch nicht be- 
theiligte Stellvertreter ersetzt. 
Für die Geschäftsführung bis zur ersten Generalversammlung und der zu 
organisirenden ordentlichen Verwaltung erhalten die Mitglieder des Komité keine 
Remuneration, sondern es werden denselben nur die nachzuweisenden, in die 
Nechnung des Komité mit aufzunehmenden Auslagen erstattet. 
Die Vermögensbestände der Gesellschaft überliefert das Comité der von 
dem Verwaltungsralhe sofort nach seiner Einsetzung zu erwählenden Direktion. 
  
(No. 2019—2020.) (No. 2020.)
	        
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