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2) Die Injurien gegen Wachen und im Dienst begriffene Militairpersonen
sind nach den 45. 646 bis 618 daselbst zu bestrafen;
3) die in dem durch die Kabinetsorders vom 6. März und 5. September
1821. eingeführten d6. 147. Titel 20. Theil II. des Allgemeinen Land-
rechts in Bezug genommenen 65. 474 bis 498. sind durch jene Verord-
nung für miteingeführt zu achten; -
4)beiAnwendungder§s.207bis209.TitelÆTheillldesAllgemeis
nen Landrechts sind zur Feststellung der zu erkennenden Strafe die hin-
sichtlich der Injurien eintretenden Grundsaͤtze und Strafbestimmungen zum
Grunde zu legen, welche in dem Allgemeinen Landrechte und in den dazu
ergangenen abaͤndernden und ergaͤnzenden Verordnungen enthalten sind.
6. 24.
Anbänglge Un- Was die zur geit der Bekanntmachung dieser Verordnung bereits an-
lersuchangs, hängigen Untersuchungssachen betrifft, so werden sie in dem einmal eingeleiteten
(Verfahren bis zum Schluß der Sache bearbeitet.
- s.25.
IMMng In denjenigen Strafsachen, welche nach der bestehenden Verfassung in
tionsgerichts
erster Instanz vor Unser Ober-Appellationsgericht oder das Konsistorium in
und Konffsi- Greifswald gehören, verbleibt es rücksschtlich der Kompetenz bei der bisherigen
Lemensm eer Einrichtung.
". 26.
Alle den Bestimmungen dieser Verordnung entgegenstehende frühere An-
ordnungen werden hierdurch außer Kraft gesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck-
tem Ksniglichen Insiegel. «
Gegeben Berlin, den 18. Mai 1839.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. v. Kamptz. Muͤhler. v. Rochow. v. Nagler.
v. Ladenberg. Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Rauch.
(No. 2025.) Verordnung wegen Ermäßigung der in der Holz-, Mast= und Jagd-Ordnung für
das Herzogthum Magdeburg und das Fürstenthum Halberstadt vom 3. Ok-
tober 1743. auf die Verletzung der Schonzeit des Wildes gesetzten Stra-
sen; Vom 18. Mai 1839.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Da die in der Holz-, Mast= und Jagdordnung für das Herzogthum Magde-
burg und das Fürstenthum Halberstadt vom 3. Oktober 1743. im Tit. XXXII.
+. 1.