Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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jogthum Schlesien, die Grafschaft Glatz und das Preußische 
Markgrafthum Ober-Lausitz vom 2. Juni 1827. 
Die Theilnahme der dort aufgeführten Ortschaften: a) Kontop in 
Schlesien (III. A 13.) und b) Wiegandsthal und Goldentraum in 
der Ober-Lausitz (III. B. 3.) an Kollektivstimmen im Stande der Städte 
hat aufgehört, da diese Ortschaften spater zum Stande der Landgemein- 
den übergetreten sind. « 
3)Zuden00.4.und7.desGeseqeswegenAnordnungderPro- 
vinzialstände in der Provinz Sachser vom 27. März 1824. 
a) Die nach 4. der Ritterschaft beigelegten Neun und Zwanzig 
Sr.immen sind durch die von Mir nach dem Vorbehalte im 5. 7. 
für die Besitzer größerer Familien-Fideikommisse gestiftete Kollek- 
tiostimme auf Dreißig vermehrt. Der von den Fideikommißbe= 
sitzern aus ihrer Mitte zu wählende Abgeordnete muß alle im 8. 6. 
vorgeschriebene Eigenschaften haben und nimmt unter dieser Vor- 
aussetzung den ersten Platz unter den ritterschaftlichen Abgeordne- 
ten ein. Die Diäten und Reisekosten desselben bringen die Be- 
theiligten unter sich auf. Den Fideikommißbesitzern verbleibt das 
Recht der Wahl und Wählbarkeit in den ritterschaftlichen Wahl= 
Bezirken, in welchen die zu ihrem Fideikommißbesitz gehbrigen Gü- 
ter belegen sind. 
b) Dem Freiherrn von der Asseburg ist für das aus den Falken-- 
stein-Meisdorsschen Gütern gebildete Familien-Fideikommiß ein 
Theilnahmerecht an dieser Kollektivstimme verliehen. Derselbe 
führt einstweilen die gedachte Stimme auf dem Scichstischen Pro- 
vinzial-Landtage allein und hat demzufolge für jetzt auch die des- 
fallsigen Kosten allein zu tragen. Seine Wahlbefugniß und 
Waäbhlbarkeit im Stande der Ritterschaft ruht, so lange dies Ver- 
halteniß währt. 
4) Zu 6. 4. des Gesetzes wegen Anordnung der Provinzialstände 
in der Provinz Westphalen vom 27. März 1824. (Art. I. der 
Verordnung wegen der in vorgedachtem Gesetze vorbehaltenen Bestim- 
mungen vom 13. Juli 1827) 
a) Von den sub 1. des angeführten §5. 4. (5. Art. I) benannten 
Seimmberechtigten des ersten Seandes ist der Fürst v. Kaunitz= 
Rietberg wegen der von ihm geschehenen Verdußerung der Graf- 
schaft Nietberg ausgefallen. Dagegen ist 
b) den daselbst aufgeführten Stimmen die von Mir dem Grafsen 
v. Weslphalen verliehene, von ihm persönlich im Stande der 
Fürsten und Herren zu führende Virilstimme binzugetreten. 
Ich beaustrage das Staatsministerium, diese Meine Order durch die 
Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 22. Juni 1839. « . . 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
(Ne. 2033—2014.) 212 (No. 2031.) 
 
	        
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