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(No. 2034.) Ministerialerklärung über die, zwischen der Königl. Preußischen Regierung einer-
seits, und der Fürstl. bippe= Deemoldschen Regierung andererseies getrof-
fene Uebereinkunft wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und
Ausgewiesenen. Vom —— 1839.
Zushen der Königlich Preußischen Regierung einerseits und der Fürstlich
dippe = Detmoldschen Regierung andererseits, ist nachstehende Uebereinkunft we-
gen gegenseitiger Uebernahme der Bagabunden und Ausgewiesenen verabre-
det und abgeschlossen worden.
4 1. Es soll in Zukunft kein Bagabunde oder Verbrecher in das Ge-
biet des andern der beiden komrahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn
derselbe nicht entweder ein Angehöriger dessenigen Staars ist, welchem er zu-
gewiesen wird, und in demselben sein Heimwesen zu suchen hat, oder doch
durch das Gebiet desselben als ein Angehöriger eines in gerader Richtung rück-
wärts liegenden Staats, nothwendig semen Weg nehmen muß.
. Als Staatsangehoͤrige, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt
werden darf, sind anzusehen:
a) alle diejenigen, deren Vater, oder, wenn sie außer der Ehe erzeugt
wurden, deren Mutter zur Zeit ihrer Geburt in der Eigenschaft
eines Unterthans mit dem Staate in Verbindung gestanden hat,
oder, welche ausdruͤcklich zu Unterthanen aufgenommen worden
sind, ohne nachher wieder aus dem Unterthansverbande entlassen
worden zu sepyn, oder ein anderweitiges Heimathrecht erworben
zu en;
b) diejenigen, welche von heimathlosen Eltern zufaͤllig innerhalb des
Staatsgebiets geboren sind, so lange sie nicht in einem anderen
Staate das Unterthanenrecht, nach dessen Verfassung, erworben,
oder sich daselbst mit Anlegung einer Wirthschaft verheirathet,
oder darin, unter Zulassung der Obrigkeit, zehn Jahre lang ge-
wohnt haben;
diejenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete geboren sind,
noch das Unterthanenrecht nach dessen Verfassung erworben haben,
hingegen nach Aufgebung ihrer vorherigen staatsbuͤrgerlichen Ver-
haͤltnisse, oder uͤberhaupt als heimathlos, dadurch in naͤhere Ver-
bindung mit dem Staate getreten sind, daß sie sich daselbst unter
Anlegung einer Wirthschaft verheirathet haben, oder, daß ihnen
während eines Zeitraums von zehn Jahren sullschweigend gestat-
tet worden ist, darin ihren Wohnsitz zu haben.
4. 3. Wenn ein Lanostreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Staate
zufällig geboren ist, in einem andern aber das Unterthanenrecht ausdrücklich er-
worben, oder mit Anlegung einer Wirthschaft sich verheirathet, oder durch zehn-
jaͤhrigen Aufenthalt sich einheimisch gemacht hat, so ist der letztere Staat, vor-
zugsweise, ihn aufzunehmen verbunden. Trifst das ausdrücklich erworbene Un-
terthanenrecht in dem einen Staate, mit der Berheirathung oder zehnjährigen
Wohnung in einem andern Staate zusammen, so ist das erstere Verhältni
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