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entscheidend. Ist ein Heimathloser in dem einen Staate in die Ehe getreten,
in einem andern aber nach seiner Verheirathung waͤhrend des bestimmten Zeit-
raums von zehn Jahren geduldet worden, so muß er in dem letztern beibehal-
ten werden.
6é. 4. Gind bei einem Vagabunden oder auszuweisenden PVerbrecher
keine der in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen anwend-
bar, so muß derjenige Staat, in welchem er sich befindet, ihn vorldufig beibehalten.
é4. 5. Verheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind demjenigen
Staate zuzuweisen, welchem ihr Ehemann, vermöge eines der angeführten Ver-
hdltnisse, zugehört.
Witrwen sind nach eben denselben Grundsätzen zu behandeln, es wäre
denn, daß während ihres Wittwenstandes eine Veränderung eingetreten sey,
durch welche sie, nach den Grundsätzen der gegenwärtigen Uebereinkunft, einem
andern Staate zufallen.
Auch soll Wittwen, imgleichen den Geschiedenen, oder von ihren Ehe-
männern verlassenen Ebeweibern, die Rückkehr in ihren auswärtigen Geburts-
oder vorherigen Aufenthaltsort dann vorbehalten bleiben, wenn die Ehe inner-
halb der ersten fünf Jahre nach deren Schließung wieder getrennt worden und
kinderlos geblieben ist.
+éb 6. Befinden sich unter einer heimathlosen Familie Kinder unter vier-
zehn Jahren, oder welche sonst wegen des Unterhalts, den sie von den Eltern
genießen, von denselben nicht getrennt werden können, so sind solche, ohne Rück-
sicht auf ihren zusalligen Geburksort, in denjenigen Staat zu verweisen, welchem
bei ehelichen Kindern der Bater, oder bei unehelichen die Mutter zugehört.
Wenn aber die Mutir unehelicher Kinder nicht mehr am Leben ist, und
letztere bei ihrem Vater befindlich sind, so werden sie von dem Staate mit
übernommen, welchem der Vater zugehört.
9. 7. Hat ein Staatsangehöriger durch irgend eine Handlung ssch sei-
nes Bürgerrechts verlustig gemacht, ohne einem andern Staate zugehbörig ge-
worden zu seyn, so kann der erstere Staat der Beibehaltung oder Wieder-
annahme desselben sich nicht entziehen.
5. 8. Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dienstboten, so wie
Schaͤfer und Dorthirten, welche, ohne eine selbstständige Wirthschaft zu haben,
in Diensten stehen, imgleichen Zöglinge und Studirende, welche der Erziehung
oder des Unterrichts wegen irgendwo verweilen, erwerben durch diesen Aufent-
halt, wenn derselbe auch länger als zehn Jahre dauern sollte, kein Wohnsitzrecht.
Zeitpachter sind den hier oben benannten Individuen nur dann gleich zu
achten, wenn sie nicht für ihre Person oder mit ihrem Hausstande und Ver-
moͤgen sich an den Ort der Pachtung hinbegeben haben.
é4 Denjenigen, welche als Landstreicher oder aus irgend einem an-
dern Grunde ausgewiesen werden, bingegen in dem benachbarten Staate,
nach den in der gegenwärtigen Uebereinkunft festgestellten Grundsctzen, kein
Heimwesen anzusprechen haben, ist letzterer den Eintritt in sein Gebiet zu gestat-
ten, nicht schuldig; es würde denn urkundlich zur völligen Ueberzeugung darge-
than werden können, daß das zu übernehmende Individuum einem in gerader
(No. 2024.) Rich-