Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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men soll, verheirathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne 
Unterbrechung aufgehalten hat, wobei es dann auf Konstituirung 
eines Domizils, Verheirathung und sonstige Rechtsverhaͤltnisse 
nicht weiter ankommen soll. 
Endlich sind die genannten Nerungen zugleich annoch dahin übereingekommen: 
Können die resp. Behörden über die Derpflichtung des Staats, dem die 
Uebernahme angesonnen wird, der in der Konvention und vorstehend aufgestell- 
ten Kennzeichen der Perpflichtung ungeachtet, bei der darüber stattfinden- 
den Korrespondenz sich nicht vereinigen, und ist die diesfällige Diferan 
derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen; 
wollen beide kontrahirende Theile den Streerfall zur Ten 26en0 
Entscheidung eines solchen dritten Deutschen Bundesstaates stellen, wel- 
cher sich mit beiden kontrahirenden Theilen wegen gegenseitiger Ueber- 
nahme der Ausgewiesenen in denselben Vertragsverhälenissen beßindet. 
Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden 
Bundesregierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile überlassen, 
der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll. 
An diese dricte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen 
sedesmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Re- 
aüs eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist ein- 
zusenden. 
Bie die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt 
von keinem Theile eine weitere Einwendung zuldssig ist, hat derjenige 
Staat, in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Enrstehen 
der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Ge- 
biete zu behalten. 
Berlin, den 22. Mai 1829. 
Königlich Preußisches Min isterium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. v. Werther. 
V.ee Erkldrung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende Er- 
kldrung der Kürstlich Lippe-Detmoldschen Regierung vom 2. d. M. ausgewech- 
selt worden, hierdurch zur ösemrichen Kenntniß gebrachte. 
Berlin, den 19. #e des 9. •* ⅜ 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. Werther. 
  
Berichtig 
In dem Reglement er de Stolrhennnng. Nr. 1956. der diesjähri- 
gen Gesetzsammlung, ist Seite 14., in der Aten Zeile von oben, der Zahl „Nr. 13. 
hinzuzufügen: „und 14.“ 
 
	        
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