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senigen Etat, worin das Hauptamt aufgeführt ist, genau vor der binie
vermerkt werden. Auch ist in dem Jahresetat, worin eine solche Neben-
Einnahme zum ersten Male erscheink, nachzuweisen, daß bei deren Ter--
leihung den vorstehenden Borschriften genügt worden.
Ich beauftrage das Scaatsministerium, diese Bestimmungen, von de-
nen ohne Meine spezielle Genehmigung niemals abgewichen werden darf, durch
die Gesetzsammlung bekanm zu machen.
Berlin, den 13. Juli 1839.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 2038.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15. Juli 1839., wonach des Königs Majestä#t
den anliegenden Tarif zur Erbebung der Durchlaßgebühren an den Ktehen-
den Rheinbrücken bei Koblenz, Köln und Wesel genebmigen.
J. habe den mit Ihrem Berichte vom 17. v. M. eingereichten, den Verab-
redungen der Rheinschiffahrts-Kommission entsprechenden Tarif fuoͤr die Erhebung
der Durchlaßgebuͤhren an den stehenden Rheinbruͤcken bei Koblenz, Koͤln und
Wesel genehmigt und sende denselben Behufs der Publikarton durch die Gesetz-
Sammlung volzogen zuruͤck.
Berlin, den 15. Juli 1839.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats- und Finanzminisier Grafen v. Alvensleben.
Tarif