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und die Verpflegung der Vagabunden keine Anforderungen an den uͤbernehmen-
den Staat gemacht werden.
Wird ein Auszuweisender, welcher einem ruͤckwaͤrts liegenden Staate
zugefuͤhrt werden soll, von diesem nicht angenommen, und deshalb nach 8. 11.
in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zuruͤckgebracht, so muß letz-
terer auch die Kosten des Transports und der Verpflegung erstatten, welche bei
der Zuruͤckfuͤhrung aufgelaufen sind.
. 15. Die Eingangs gedachten Regierungen sind ferner zur Beseitigung
aller Zweisel und Mißverständnisse, welche sich über die Auslegung der Bestim-
mungen 9. 2. a. und c. der vorstehenden Konvemion, namemtlich
) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie
weit die in der Staatsangehörigkeit selbstständiger Individuen
eingertretenen Veränderungen auf die Staatsangehörigkeit der un-
seldstständigen, d. h. aus der elrerlichen Gewalt noch nicht entlas-
senen Kinder derschen, van Einfluß seyen?
owie
b) über die Beschaffenheit des, §9. 2. c. der Konvention erwähn-
ten zehnjs4hrigen Aufenrhalts und den Begriff der Wirthschafts-
führung
ergeben könnten, ohne hierdurch an dem in der vorstehenden Konvention aus-
gesprochenen Prinzipe etwas ändern zu wollen, daß die Unterthanenschaft
eines Individuums jedesmal nach der eignen innern Gesetzgebung des betref-
fenden Staates zu beurtheilen sev, dahin übereingekommen, hinkünftig und bis
auf Weiteres, nachstehende Grundsätze gegenseitig zur Anwendung gelangen zu
lassen, und zwar,
zu n.
1) daß unselbstständige, d. h. aus der elterlichen Gewalt noch niche
entlassene Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Eltern an
und für sich und ohne daß es einer eignen Thaütigkeit oder eines
besonders begründeten Rechts der Kinder bedürfte, derjenigen
Staatsangebörigkeit theilhaftig werden, welche die Eltern während
der Unselbststandigkeit ihrer Kinder erwerben,
ingleichen
daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staatsangehbrigkeir.
unselbsiständiger ehelicher Kinder, diesenigen Veranderungen
nicht duhern können, welche sich nach dem Tode des Vaters der-
selben in der Staatgangebörigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen,
indem vicelmehr über die Staatsangehörigkeit ehelicher unfelbstsiän-
diger Kinder lediglich die Kondition ihres Vaters enrscheidet, und
Veränderungen in deren Staatsangehörigkeit nur mit Zustimmung
ihrer vormundschaftlichen Behörde eintreten können.
Nächstdem soll
1#
.. sub-.
die Verbindlichkeit eines der kontrahirenden Staaten zur Uebernahme
eines Individuums, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend
einem