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welche Bevollmaͤchtigte uͤber nachstehende Artikel unter dem Vorbehalte der Ge-
nehmigung uͤbereingekommen sind.
Art 1. Der Vertrag vom 17. Mai 1831., betreffend die Erneuerung
der Verträge wegen Anschließung der verschiedenen Herzoglich Anhalt-Bernbur-
gischen Landestheile an das Preußische moirekte Steuersystem, soll auch vom
1. Januar 1840 an mu nachfolgenden Adanderungen und Zusätzen in Kraft bleiben.
Art. 2. In Betracht, daß die Bestimmungen des Vertrages vom 17.
Mai 1831. und der durch denselben erneuerten dlieren Verträge, nach welchen
der Antheil Seiner Herzoglichen Durchlaucht des Herzogs zu Anhalt. Bernburg
an den Zolleinkünsten nach Maabgabe der Einkünfte bei den Königlichen Zol-
Aemtern in den sieben östlichen Provinzen des Preußischen Staates, und im Ver-
hälenisse der Bevölkerung Höchstihrer Landestheile zu der Bevölkerung der ge-
dachten sieben Preußischen Provinzen regulirt worden, fernerhin nicht mehr zur
Norm dieser Antheils= Regulirung dienen können, indem nach Eintritt der Zoll-
(Vereinigung zwischen Preußen und anderen Deutschen Staaten der Zollertrag
dieser Provinzen ucht von dem Zgolleinkommen des Gesammtocreins geschieden
werden kann, soll das für die gesammten Herzoglichen Lunde den Hertoglichen
Kassen in Beziehung auf die Zollemkünste zu gewährende fährliche Emkommen
vom 1. Januar 1810. an nach Maaßgabe des Remertrages, welcher in dem
Gebiete des gesammten gollvereins aufkommen wird, anderweit regulirt werden,
und der Betrag desselden in gleichen Biertheilen, in den Monaten März, Jumi,
September und Dezember eines seden Jahres, zur Versügung Seiner Herzeg
lichen Durchlaucht in der bieherigen Weise bereit gestellt werden.
Art. 3. Damit die gegenseitige Freiheit des Verkehrs auch serner nicht
durch eine Ungleichheit der Besteuerung der inneren Erzeugnisse störende Aus-
nahmen erleide, ist m dieser Hnsicht Folgendes verabredct worden:
A. Seine Herzogliche Durchlaucht wollen die in Ihren Landen bestehende
Besteuerung der Fabrikation des Branntweins auch serner in Ueberein-
stimmung mit den in Preuten wegen der Fabrikalion dieses Getränks-
bestebenden Steuer-Einrichtungen erhalten, und sters dieselben Sreuersätze,
Erbebungs= und Kontrolformen in Anwendung bringen lassen, welche in
Preußen zur Zeit bestehen, oder künftig angcordner werden möchten.
Unter Zusammenrechnung des Ertrages der Branneweinsteuer in der
Preußischen Monarchie und in densenigen Staaten oder Gebietstheilen
von Sr.aaten, mit welchen Preupen vertragsmáßig in Gemeinschaft des
Aufkommens von der Branntwemsteuer stehr, mit dem Ertrage derselben
Steuer in den Herzoglichen Landen, wird aledann eine Theilung diesee
Gesammtertrages zwischen beiden kontrahirenden Theilen nach dem Ver-
haͤlinisse der Bevôlkerung der Preußischen Monarchie und der übrigen
vorgebachten Staaten oder Gebectetheile zu der Bevöolkerung des Her-
zoglhums Anhalt Bernburg am Schlusse eincs seden Jahres in der Arr
Kanf#inden, daß die danach auf der einen oder der anderen Secire sich er-
geben-