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. 9.
Densenigen, welche als Landstreicher oder aus irgend einem andern
Grunde ausgewiesen werden, hingegen in dem benachbarten Staate, nach
den in der gegenwärtigen Uebereinkunft festgestellten Grundsätzen, kein Heim-
wesen anzusprechen haben, ist letzterer den Eintritt in sein Gebiet zu gestat-
ten, nicht schuldig; es würde denn urkundlich zur völligen Ueberzeugung darge-
chan werden können, daß das zu übernehmende Individuum einem in gerader
Richtung rückwärts liegenden Staate zugehöre, welchem dasselbe nicht wohl an-
ders als durch das Gebiet des ersteren zugeführt werden kann.
4. 10.
Saͤmmtlichen betreffenden Behoͤrden wird es zur strengsten Pflicht ge-
macht, die Absendung der Vagabunden in das Gebiet des andern der hohen
kontrahirenden Theile nicht bloß auf die eigene unzuverlaͤssige Angabe derselben
zu veranlassen, sondern, wenn das Verhaͤltniß, wodurch der andere Staat zur
Uebernahme eines Vagabunden konventionsmaͤßig verpflichtet wird, nicht aus
einem unverdächtigen Passe, oder aus andern völlig glaubhaften Urkunden her-
vorgeht, oder, wenn die Angabe des Jagabunden nicht durch besondere Gründe
umnd die Perhälnisse des vorliegenden Falles unzweifelhaft gemacht wird, zuvor
die Wahrheit sorgsalrig zu ermitreln, und nöthigenfalls bei der, vermeurtlich zur
Aufnahme des VFagabunden verpflichterten Behörde Erkundigung einzuziehen.
. 11.
Sollte der Fall einereten, daß ein von dem einen der hohen kon-
crahirenden Theile dem andern Theile zum weitern Transporte in einen rück-
wärts liegenden Staar, zufolge der Bestimmung des 8. 9. zugeführter Vaga-
bunde von dem letzteren nicht angenommen würde, so kann derselbe wieder in
denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zur vorldusigen Beibehaltung
zurückgebracht werden. 12
9.
Es bleibt den betreffenden Behoͤrden uͤberlassen, unter einander die naͤhe-
ren Verabredungen wegen der zu bestimmenden Richtung der Transporte, so
wie wegen der Uebernahmsorte zu treffen.
13.
Die Ueberweisung der Bagabunden geschieht in der Regel vermit-
telst Transports und Abgabe derselben an die Polizeibehörde dessenigen Or-
tes, wo der Transport als von Seiten des ausweisenden Srtaats für beendigt an-
zusehen ist. Mit den Bagabunden werden zugleich die Beweisstücke, worauf
der Transport konventionsmäßig gegründet wird, übergeben.
In solchen Fdllen, wo keine Gefahr zu beforgen ist, können einzelne Va-
gabunden auch mittelst eines Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Rome
genau vorgeschrieben ist, in ihr Vaterland gewiesen werden.
Es sollen auch nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transport
gegeben werden, es wäre denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehören,
und in dieser Hinsicht nicht wohl getrennt werden können. Grötzere, sogenannte
Pagantenschube sollen künftig nicht Statr finden.
(No. 2050.) . 14.