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G. 14.
Da die Ausweisung der VBagabunden nicht auf Regquisition des zur
Annahme verpflichteten Staats geschieht, und dadurch zundchst nur der eigene
Vorcheil des ausweisenden Staats bezweckt wird, so können für den Transport
und die Verpflegung der Vagabunden keine Anforderungen an den übernehmen-
den Staat gemacht werden.
Wird ein Auszuweisender, welcher einem rückwärts liegenden Staate
zugeführt werden soll, von diesem nicht angenommen, und deshalb nach #. 11.
in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zurückgebracht, so muß letz-
terer auch die Kosten des Transports und der Verpslegung erstatten, welche bei
der Zurückführung aufgelaufen sind.
Um aber diesenigen Zweifel und Misverständnisse, welche sich bisher über
die Auslegung der Bestimmungen 8. 2. 2. und c. der vorstehenden Ueberein-
kunft, namentlich
a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie
weit die in der Staatsangehörigkeit selb aber Individuen
eingetretenen Verdnderungen auf die Staatsangehbrigkeit der un-
Feossfnogen, d. h. aus der elterlichen Gewalt noch mcht entlas-
enen Kinder derselben von Einftuß seyen?
owie
b) über die Beschaffenheit des, §. 2. c. der Konvention erwähn-
ten zehnjdhrigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschafts-
rung
ergeben haben, zu beseitigen, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an
dem in der Konvention ausgesprochenen Prinzipe etwas ändern zu wollen, daß die
Unterthuanenschaft eines Individuums sedesmal nach der eignen innern Gesetz-
gebung des betreffenden Staates zu beurtheilen sev, dahin übereingekommen, hin-
künftig und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsätze gegenseing zur Anwen-
dung gelangen zu lassen, und zwar,
zu a.
1) daß unselbstsiändige, d. h. aus der elterlichen Gewalt noch nicht
entlassene Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Eltern an
und für sich und ohne daß es einer eignen Thatigkeit oder eines
besonders begründeren Rechts der Kinder bedürfte, derjsenigen
Staatsangehörigkeit theilhaftig werden, welche die Eltern während
der Unselbstständigkeit ihrer Kinder erworben, wobei nichts darauf
ankommen soll, ob dergleichen unselbsiständige Kinder mit ihren
Eltern zugleich und faktisch in den neuen Wohnort gezogen sind,
oder sich erst spcter dahin begeben haben,
ingleichen
2) daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staatsangehörigkeit
unselbstsicndiger ehelicher Kinder, diejenigen Veränderungen
nicht dußern können, welche sich nach dem Tode des Paters der-
selben in der Staatsangehörigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen,
indem vielmehr über die Staatsangehörigkeit ehelicher unfelbststan-
diger