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diger Kinder lediglich die Kondition ihres Vaters entscheidet, und
Veraͤnderungen in deren Staatsangehoͤrigkeit nur mit Zustimmung
ihrer vormundschaftlichen Behoͤrde eintreten koͤnnen.
Naͤchstdem soll
zu b.
die PVerbindlichkeit eines der komrahirenden Staaten zur Uebernahme
eines Individuums, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend
einem Grunde lästig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Fällen
des #. 2. c. der Konvention eintreten:
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er aus-
gewiesen werden soll, verheirathet, und außerdem zugleich eine
eigne Wirchschaft geführt hat, wobei zur näheren Bestimmung
des Begriffs von Wirthschaft anzunehmen ist, daß solche auch
dann schon eintrete, wenn selbst nur einer der Fheleute sich auf
eine andere Art, als im herrschaftlichen Gesindedienste Beköstigung
verschafft hat;
oder
2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn überneh-
men soll, verheirathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne
Unterbrechung aufgehalten hat, wobei es dann auf Konstituirung
eines Domizils, Verheirathung und sonstige Rechtsverhüältnisse
nicht weiter ankommen soll.
Endlich sind die genannten Regierungen zugleich auch noch dahin über-
eingekommen:
Können die resp. Behörden über die Verpflichtung des Staaks, dem die
Uebernahme angesonnen wird, der in der Konvention und vorstehend aufgestell-
ten Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der darüber stattfinden-
den Korrespondenz sich nicht vereinigen, und ist die diesfälllge Differenz
derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen; so
wollen beide kontrahirende Theile den Streitfall zur kompromissarischen
Entscheidung eines solchen dritten Deutschen Bundesstaates stellen, wel-
cher sich mit beiden kontrahirenden Theilen wegen gegenseitiger Ueber-
nahme der Ausgewiesenen in denselben Dertragsverhältnissen befindet.
Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden
Bundesregierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile überlassen,
der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.
An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen
sedesmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Re-
Fuse eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist ein-
zusenden.
Bie die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt
von keinem Theile eine weitere Einwendung zulassig ist, hat dersenige
Staat, in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Enrsichen
der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Ge-
biete zu behalten.
(e. 2050—2051.) Hier-