Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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(No. 2059.) Verordnung, wegen der im F. 47. des Gesetzes über die den Grundbesitz be- 
treffenden Rechtsverhältnisse in den Landestheilen, welche vormals zu den 
Französischen Departements#eine Zeitlang gehört haben, vom 21. Apri 
1825. vorbehaltenen Bestimmungen in Betreff der Jagdgerechtigkeiten. 
Vom 16. November 1839. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
haben Uns im 6. 47. des Gesetzes vom 21. April 1825. über die den Grund- 
Besitz betreffenden Rechtsverhältnisse und über die Realberechtigungen in den 
Landestheilen, welche vormals zu den Französisch-Hanseatischen Departemenks oder 
dem Lippe. Departement eine Zeitlang gehört haben, die Bestimmung des Um- 
fangs und der Wirkung der Französischen Dekrete vom 9. Dezember 1811. und 
d. Januar 1913 rücksichtlich der Jagdgerechtigkeiren auf fremdem Eigenthum 
vorbehalten. Seitdem ist in Beziehung auf den Besitstand, welcher durch Un- 
ser vorangeführtes Gesetz bis zur Erlassung der gedachten Bestimmung aufrecht 
erhalten worden, auf den Grund Unserer Order vom 2. September 1827. eine 
weitere Bekanntmachung Unseres Staatsministeriums unter dem 20. Juni 1828. 
ergangen. 
Um nunmehr alle Zweifel darüber zu beseitigen, welche Wirkung den er- 
wähnten Französischen Dekreten in Bezug auf die seit der Verordnung des Mi- 
lirgirgouvernements zwischen Rhein und Weser vom 13. Juli 1814. wieder in 
Ausübung gekommenen, früheren Jagdgerechtigkeiten serner noch beizumessen sey, 
verordnen Wir auf Antrag Unsers Staatsministeriums und nach erfordertem 
Gutachten einer aus Mugliedern des Staatsraths ernannten Kommission, was folgt: 
&. 1. Die Jagogerechuigkeiten, welche in den bezeichneten Landestheilen 
vor der Fremdherrschaft destanden haben, sollen in Gemätheit der auf Unsere 
Order vom 2. September 1827. gegründeten Bekanntmachung Unsers Staats= 
Miinisterums vom 20. Juni 1828 (Amtsblatt der Regierung zu Münster S. 253., 
der Regierung zu Miunden S. 289 und der Regierung zu Oüsseldorf S. 357.) 
aufrecht erhalten werden. 
4. 2. Können jedoch Grundeigenthümer nachweisen, dab sie zur Zeit der 
erwähnten Bekanntmachung vom 20. Juni 1828. in Besitz der durch die Fran- 
zösischen Dekrete vom 9. Dezember 1811. und 8. Januar 1213. ausgesproche- 
neu Freiheit von der früheren Jagdgerechtigkeit sich befunden haben, so bleibt 
letztere aufgehoben. 
. 3. Wo in Anwendung der im 8. 1. aufgestellten Regel das srühere 
Jagdrecht fortdauert, soll dasselbe dennoch innerhalb 
1) der Ortschaften und der zu einzelnen Besitzungen gehörenden Hofräume und 
2) der an dieselben angrenzenden Gärten nicht ausgeübt werden. 
é4. 4. Auf den im 6. 3. erwähnten Grundstücken dürfen jedoch deren 
esitzer die Jagd nicht ausüben und auch keine Art von Vorrichtungen treffen, 
urch welche Wild erlegt oder gefangen werden kann; bei Uebertretung dieser 
Vorschrift sind dieselben als Jagdkontravenienten zu bestrafen. 
(No. 2059—2000.) Ur-
	        
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