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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. November 1839.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Müffling. v. Kampt, Möhler. v. Rochow. v. Ladenberg.
Beglaubigt:
Düesberg.
(No. 2060.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 23. November 1839. über die Zulässigkeit des Re-
kurses gegen Erkennenisse, Agnitions= oder Purifikations-Resolutionen
I. Instanz, wenn der Gegenstand des Prozesses zwar eine höhere Summe
als Funfzig Thaler, der Gegenstand der dagegen erhobenen Beschwerde
aber nur Funsfzig Thaler oder weniger beträgt.
A#c# Ihren Bericht vom 9. d. M. erkläre Ich Mich zur Beseitigung des
Kompetenzkonstikts, der in Folge des Artikels 1. der Deklaration vom 6. April
d. J. (Gesetzsammlung S. 126.) zwischen einigen Provinzial-Justizkollegien und
dem Geheimen Ober-Tribunal eingetreten ist, mit der Ansscht des letztern dahin
einverstanden, daß unter „Bagatellsachen“, im Sinne der angeführten Deklara-
tion, nicht bloß die im Bagatell-Prozehverfahren eingeleiteren und verhandelten,
sondern überhaupt alle Rechtsstreitigkeiren und Streitpunkte zu verstehen sind,
deren nach Gelde zu schätzendes Obsekt den Berrag von Funfzig Thalern nicht
übersteigt. Es soll demnach in allen diesen Sachen, insbesondere auch dann, wenn
zwar das Erkenneniß oder die Agnirions= oder Puriftkations-Resolution eine hö-
here Summe als Funfzig Thaler betrifft, die dagegen erhobene Beschwerde aber
nur Funfzig Thaler oder weniger zum Gegenstande hat, weder die Appellation
noch die Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur der Rekurs nach den Bestimmun-
gen des Artikels 1. der Deklaration vom 6. April d. J. zuldssig senn. Wem
übrigens in einem Prozesse über mehrere, aus einem und demfelben Geschaͤfte
hervorgegangene Streitpunkte, oder auch bei einem und demselben Streitpunkte
die beiden Rechtsmittel der Appellation und des Rekurses zusammentreffen, so
kommen die, im Artikel 4. der Deklaration vom 6. April d. J. ertheilten Vor,
schrisften zur Anwendung, so daß die Appellation den Rekurs nach sich zieht. Sie
haben diesen Erlaß durch die Gesetzsammlung bekanm zu machen.
Berlin, den 23. November 1839.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister Mühler.