Full text : Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

10  8  1.  Gegenstände  des  Unterrichts.

Geschichte  und  christliche  Glaubens-  und  Sittenlehre,  in  den  übrigen
Lehrfächern  auf  Aneignung  der  für  das  bürgerliche  Leben  unentbehr—
lichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten.“

Ubrigens  aber  war  von  dem  Grundsatze  auszugehen,  daß,  wenn
auch  zweifellos  hinsichtlich  aller  Hauptsachen  im  ganzen  Lande  volle
Ubereinstimmung  herrschen,  doch  in  betreff  minder  wichtiger  bez.  streitiger
  Punkte  und  durch  örtliche  Verhältnisse  bedingter  Einzelheiten  die
Bahn  zu  freier  Bewegung  möglichst  geöffnet  bleiben  müsse.  Demgemäß
war  u.  a.  auch  davon  abzusehen,  ein  bestimmtes  Lehrverfahren  zu
allgemeiner  Anwendung  vorzuschreiben.

Der  Lehrplan  für  den  Unterricht  in  Fortbildungsschulen  ist
mittelst  Bekanntmachung  vom  18.  Oktober  1881  veröffentlicht  und  vom
Verfasser  unter  dem  Titel  „Lehrplan  für  die  Fortbildungsschulen  des
Königreichs  Sachsen“  mit  erläuternden  Anmerkungen  und  Sachregister
herausgegeben  worden  (2.  Aufl.  1889.  Dresden,  Verlag  von  A.-  Huhle).

Von  der  Aufstellung  allgemein  maßgebender  Lehrpläne  für  die
mittleren  und  höheren  Volksschulen  mußte  bis  jetzt  abgesehen
werden;  doch  gilt  der  Lehrplan  für  den  Religionsunterricht  vom
27.  November  1876,  sowie  der  mittelst  Bekanntmachung  vom  19.  September
  1877  vorgeschriebene  religiöse  Memorierstoff  auch  für  diese,
soweit  die  für  das  erste  bis  achte  Schuljahr  bestimmten  Klassen  in
Betracht  kommen.  Vergl.  Anmerkung  6.

5b)  Hierbei  ist  der  Lehrmittelfrage  zu  gedenken.

§  21  zu  d  Abs.  2  der  Vollzugsverordnung  zum  Volksschulgesetze  besogt:
  „Uber  die  als  unentbehrlich  zu  betrachtenden  Lehr=  und  Anschauungsmittel
  wird  seinerzeit  besondere  Verordnung  ergehen.“  Was  hier  in
Aussicht  gestellt  worden  ist,  hat  durch  die  einschlagenden  Bestimmungen
des  vorliegenden  Lehrplans  über  die  bei  jedem  Unterrichtsgegenstande  zu
verwendenden  Lehrmittel  im  allgemeinen  seine  Erledigung  gefunden.

Inzwischen  aber  sind  in  mehreren  Inspektionsbezirken  seiten  der  betreffenden
  Aufsichtsbeamten  bis  ins  einzelne  gehende  Vorschläge  über
diejenigen  Lehrmittel,  welche  für  das  Schulinventar  angekauft  bez.  von
den  Schulkindern  benutzt  werden  sollen,  veröffentlicht  worden.

Gleichwohl  wurde  hinsichtlich  der  in  den  Händen  der  Schüler  befindlichen
  Lehr=  und  Lesebücher  von  verschiedenen  Seiten  und  selbst
in  der  Ständeversammlung  darauf  hingewiesen,  daß  die  Vielgestaltigkeit
dieser  Lehrmittel  nach  wie  vor  insofern  zu  Beschwerden  Anlaß  gebe,
als  sie  bei  eintretendem  Schulwechsel  nicht  selten  zu  erheblichen  Geldausgaben
  nötige.

Seiten  der  obersten  Schulbehörde  durfte  dies  nicht  unbeachtet  bleiben.
Zwar  mußte  sie  aus  triftigen  Gründen  von  der  allzu  weitgreifenden
Maßnahme  absehen,  für  alle  gleichartigen  oder  gar  für  sämtliche  Volksschulen
  des  Landes  ein  und  dieselben  Schulbücher  vorzuschreiben,  doch
gaben  die  im  Jahre  1892  veranstalteten  Erhebungen  über  die  damals
eingeführten  Schulbücher  ausreichenden  Anlaß,  auf  eine  größere  Ubereinstimmung
  derselben  bei  den  ein  fachen  Volksschulen  unverweilt  hinzuwirken.
  Denn  es  hatte  sich  herausgestellt,  daß  in  diesen  Schulen
nicht  weniger  als  34  Sammlungen  biblischer  Geschichten,  18  Katechismen,